Julia Seeliger
  • Cannabis-Fragestunde: Antworten der Bundesregierung

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    16. November 2007 | Trackback | Internet ausdrucken
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    Hier finden sich die Antworten der Bundesregierung in Person von Rolf Schwanitz (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Gesundheitsministerium zu den Fragen von Dr.Harald Terpe und Volker Beck. Wenig verwunderlich, dass sich Herr Schwanitz durch mangelnden Sachverstand auszeichnete.

    Rolf Schwanitz, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit:

    Ich glaube, dass die Grundsatzentscheidung, die wir durch die rechtliche Regelung des Verbots getroffen haben, in der Tat das schärfste Signal und der beste Schutz vor dem Konsum von Cannabis inklusive von gegebenenfalls verunreinigtem Cannabis ist.

    Schönes Glaubensbekenntnis zu einer ideologischen Politik.

    Schwanitz kennt die Rechtslage offenbar nicht so genau – kann ja mal passieren, wenn man sich mit dem Thema nicht wirklich befasst – und behauptet, dass es auf den Konsum ankomme:

    Die Frage, warum man sich gegenüber anderen Suchtstoffen oder anderen Drogen anders verhält, ist eine Frage, die zunächst einmal auf der geltenden Rechtslage durch die Bundesregierung zu entscheiden und mit Handlungen zu untersetzen ist. Die Regelungen für den Konsum dieser Stoffe sind anders. Sie können sich vorstellen, dass das Gesundheitsministerium beispielsweise den Konsum von Alkohol oder Tabak sehr kritisch sieht. Allerdings ist der Rechtsrahmen in Deutschland an dieser Stelle anders.

    Das sollte der Mann mal genauer erklären.

    Rechtsanwalt Wurster: Betäubungsmittelstrafrecht

    Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos; in fast allen Fällen dürfte jedoch der Erwerb oder Besitz als vorgelagerte Begehungsalternative nachweisbar sein. Eine Ausnahme ist der Fall, dass eine andere Person dem Konsumenten das Rauschgift injiziert; in diesen Fällen fehlt es an der Verfügungsgewalt des Konsumenten und ist die Nutzung der Drogen straflos (LG München I 1984, 77).

    Die Rechtsprechung unterscheidet überraschenderweise zwischen dem Fall, dass am Joint gezogen und dieser dann zurückgegeben wird (dann strafloser Nicht-Besitz, bloßer Konsum, OLG Oldenburg NStZ 1982, 121), und dem Fall, dass der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung, BayObLG NStZ-RR 1998, 149). Ausführungen dazu, wie diese “Wortklauberei” mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz zu vereinbaren ist, würden den Rahmen dieser Übersicht sprengen.


    Einsortiert: andere parteien, die fraktion, drogen


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2 Responses to “Cannabis-Fragestunde: Antworten der Bundesregierung”

  1. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten. Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne zu besitzen. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann – solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.

    *schnellmaldenkörnersuch*

    Zitat aus dem Körner (Standartkommentar zum BtMG):
    Ҥ29 RZ. 802 ff.
    Das deutsche Strafrecht ist vom dem Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen beherrscht. Wer mit BtM … seine Gesundheit schädigen, …. bleibt ebenso straflos wie derjenige, der gegen seine heilbare Krankheit nichts unternimmt, weil er sterben will.

    Die verschiedenen Konsumformen wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen, Injizieren, Inhalieren, Schnüffeln etc erfüllen also weder den Tatbestand des Erwerbs noch des Besitzes.

    Strafbarer Besitz ist nicht jeder Zugang zu BtM, sondern nur, wenn dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht, nur wenn dem Konsum eine Anlegung von BtM-Vorrat vorausgeht.

    Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses liegt aber noch kein Besitz vor, wenn der Täter von einem Dritten das BtM nur zum sofortigen Genuß erhält und er tatsächlich auch sofort zu sich nimmt (BGH …)

    Das Mitrauchen von Haschischzigaretten ist nur dann strafbarer Mitbesitz, wenn eine Raucherrunde die BtM gemeinsam bezahlt, angeschafft und geraucht hat (OLG Karlsruhe …). Bei einer Haschischraucherrunde ist zu unterscheiden: Ein Gastgeber, der allein oder gemeinsam mit anderen Haschisch hat anschaffen lassen, bezahlt und aufbewahrt hat, besitzt. Läßt er einen Joint an einen nicht besitzenden Gast weiterkreisen, so gibt er zwar keine BtM ab, überläßt aber eigenhändig oder mittelbar durch andere Teilnehmer der Runde BtM allein oder mittäterschaftlich zum Gebrauch (…).

    Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen Besitzer reicht, kann mangels Besitzes auch nicht zum Verbrauch überlassen, sondern konsumiert straflos und gibt an den Besitzer weiter oder zurück (…). Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen ebenfalls nicht Haschisch besitzenden Gast weitergibt, konsumiert, besitzt aber nicht, überläßt zum Gebrauch…”

    Auch bayrische Cops müssen also nachweisen, das es einen dem Konsum vorgelagerten Besitz gab, und nicht umgekehrt. In aller Regel reicht es, nichts zu sagen. Wenn keine BtM gefunden werden, kann eine Strafbarkeit nicht begründet werden.

  2. […] Grünen hat den Vorgang dann auch in der Bundestags-Fragestunde gegenüber der Bundesregierung angesprochen. Volker Beck fragte dann auch explizit (PDF) nach der Legitimität des […]