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Wissenschaft off-line — erste negative Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle

Posted on 25 August 2008 by admin

Eine erste Bewertung des “zweiten Korbs” der Urheberrechtsnovelle durch das Aktionsbündnis Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung.

Seit Januar 2008 ist das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Eigentlich sollte das Gesetz die Rechte der Urheber und damit auch die Rechte der wissenschaftlichen Autoren in der Informationsgesellschaft stärken. Genauer betrachtet, füllt das novellierte Urheberrecht aber vor allem die Kassen der Verlage, schränkt die Informationsversorgung für Wissenschaft und Bildung deutlich ein, macht sie umständlicher und deutlich teurer.

Stopp aller elektronischen Lieferungen bei Subito

Am Beispiel des Dokumentlieferdienstes Subito, einem Zusammenschluss mehrerer deutscher, schweizerischer und österreichischer Bibliotheken, der Endkunden direkt mit Kopien aus Büchern und Zeitschriften beliefert, zeigt sich, dass der Service deutliche Einschnitte erfährt.

Konnten im Jahre 2007 noch ca. 1,5 Mio Bestellungen vornehmlich über den elektronischen Lieferweg an Wissenschaftler und Studenten verschickt werden, so wurde mit dem Inkrafttreten des novellierten Urheberrechtes zum 1.1.2008 die elektronische Versendung komplett eingestellt und auf Post- und Faxversand beschränkt.
Das Urheberrechtsgesetz räumt zwar grundsätzlich eine elektronische Belieferung ein, knüpft diese aber an die Bedingung, dass nur dann ein elektronisches PDF-Dokument versendet werden darf, wenn der Verlag kein eigenes, offensichtliches elektronisches Angebot zu angemessenen Preisen bereit hält. Ansonsten erlaubt es nur noch den Post- und Faxversand.

Fest steht, dass es für Teile der von den Subito-Bibliotheken angebotenen Dokumente elektronische Verlagsangebote gibt.

Da Subito bereits in der Vergangenheit von den Verlagen verklagt worden ist (Klage vor dem Bundesgerichtshof) und das novellierte Urheberrechtsgesetz die Position der Verlage einseitig stärkt, hat Subito zunächst einmal die elektronische Lieferung eingestellt und faktisch damit sich selbst und die Kunden ausgebremst!

Knebelverträge der Verlage

Um weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, schließt Subito zurzeit Verträge mit den deutschen Verlagen, damit eine elektronische Versendung wieder aufgenommen werden kann.
Die eindeutig bessere Verhandlungsposition haben dabei die Verleger, da ihnen das Urheberrecht große Handlungsspielräume eröffnet. Das Ergebnis sind Knebelverträge mit großen Nachteilen für die Wissenschaft:

  • Die Verlage verlangen für über Subito gelieferte elektronische Dokumente gesonderte Lizenzgebühren. Die Preise steigen mit jedem Jahr.
  • Restriktive Regelungen sehen vor, dass jede Lieferbibliothek ab Juli 2009 innerhalb von 12 Monaten höchstens 10 Kopien aus einer einzelnen Zeitschrift versenden darf. Weitere Lieferungen sind möglich, wenn man bereit ist, eine höhere Lizenzgebühr zu zahlen.
  • Außerdem wird Subito verpflichtet, allumfassende Nutzungsstatistiken einschließlich personenbezogener Daten an die Verlage zu liefern, damit diese zur Optimierung ihrer Verlagsstrategien verwenden werden können.
  • Digitale Kopien werden zudem mit einer DRM-Sperre versehen: die Dokumentdatei kann nur wenige Male aufgerufen werden, bevor die Sperre jede weitere Nutzung blockiert.

Informationsversorgung wird erheblich teurer

  • Die Preise, die Wissenschaftler für die Beschaffung von wichtigen Dokumenten zahlen müssen, wenn sie auf eine schnelle und verlässliche elektronische Lieferung durch Subito setzen, verdoppeln sich, ohne dass sie einen Mehrwert erhalten.
  • Die Arbeitsbelastung durch den Dokumentlieferdienst bleibt den Bibliotheken.
  • Das zusätzliche Geld wandert ausschließlich zu den Verlagen.
  • Die Autoren gehen leer aus, da die VG-Wort von den Verlagen nicht an den Subito-Einnahmen beteiligt wird.

Die öffentliche Hand wird dreimal zur Kasse gebeten

Alles in allem bezahlt die öffentliche Hand für die wissenschaftliche Informationsversorgung dreifach:

  1. Sie finanziert über die Bibliotheken den Ankauf von Zeitschriften und Büchern;
  2. Sie finanziert mit Steuergeldern die Arbeit der Wissenschaftler und oft über Druckkostenzuschüsse auch die wissenschaftlichen Publikationen;
  3. Sie finanziert die Mehrkosten für die Dokumentlieferung

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Hat das der Gesetzgeber gewollt?

Das Aktionsbündnis “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” plädiert für die erneute Novellierung des Urheberrechts. Ein sogenannter 3. Korb ist unumgänglich.
Die Interessen von Wissenschaftlern und Studierenden müssen nachdrücklich berücksichtigt werden und machen eindeutige Schrankenregelungen des Gesetzes notwendig.

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Die Privatkopie

Posted on 21 August 2008 by admin

Wesentliche Debatte bei beiden Urheberrechtsnovellen in der Bundesrepublik Deutschland war die um die so genannte „Privatkopie“. Hintergrund der „Privatkopie“ ist das „Konzept Mixtape“: Wer seinen Freunden Musik seiner Lieblingsband schmackhaft machen möchte, zieht von der CD eine Kopie und reicht sie – völlig legal und kostenlos – an seine Freunde weiter. Die Idee der Privatkopie kam auf, als Aufnahmegeräte für Kassetten, Videos und Tonbänder auch für die Allgemeinheit erschwinglich wurden. Einhergehend mit dieser „Demokratisierung des Kopierens“ sorgten sich Industrie und Gesetzgeber um den Lebensunterhalt der Kreativen. Weil es nicht erstrebenswert und nicht effizient ist, alle Bürger Tag und Nacht auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu kontrollieren, erfand man die „rheinische Lösung“ Privatkopie: Auf jedes Aufnahmegerät, auf alle Leermedien und zum Beispiel auch auf Fotokopiergeräte erhebt der Staat eine Abgabe, die nach einem bestimmten Schlüssel – über Verwertungsgesellschaften, die größte ist die GEMA, und, für Schreibende, über die VG Wort – an die Kreativen ausgeschüttet wird.

Eigentlich eine sinnvolle Lösung – die Privatkopie hat aber einen digitalen Pferdefuß. Die Eltern der Privatkopie gingen von durchschnittlich sieben Kopien aus, die von einem Werk gemacht würden, und berücksichtigten dies in der Höhe der Umlage. Und das hatte durchaus Hand und Fuß, denn eine Kassette beispielsweise beginnt irgendwann zu leiern und zu quietschen, wenn sie allzu häufig kopiert wird. Der Vervielfältigung von Inhalten waren in der analogen Zeit schlicht und einfach technische Grenzen gesetzt.

Urheberrecht im digitalen Zeitalter

In der digitalen Zeit ist das anders: Ein MP3 ist nicht in eine Schallplatte gekratzt oder in ein Magnetband geprägt, es besteht aus Nullen und Einsen. Deswegen ist es heutzutage möglich, ein Stück ohne Qualitätsverlust milliardenfach zu kopieren. Mithilfe des Internet verschenken Musikliebhaber Songs an andere Internetnutzer auf dem ganzen Erdball.

Gesetze wie der „Digital Millenium Copyright Act“ und auch die deutsche Urheberrechtsnovelle versuchen diesen Treiben durch das Strafrecht einen Riegel vorzuschieben. Die Filmindustrie startete schon vor der Verabschiedung des „Zweiten Korbs“ die Kampagne „Hart aber gerecht – Raubkopierer sind Verbrecher“. Kino-Spots zeigen Menschen, die wegen Filesharings mit dem Strafrecht in Kontakt gekommen sind, flankierend gibt es einen Webauftritt. Angesichts der Tatsache, dass das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Inhalts keinesfalls der schwere Straftatbestand des „Raubs“ erfüllt ist und überdies der Download urheberrechtlich geschützten Materials bis zur Verabschiedung des „Zweiten Korbs“ nicht strafbar war, eine dreiste Falschdarstellung. Zudem wird die Maximalstrafe von fünf Jahren Haft als Regelstrafe dargestellt, obwohl die meisten Verfahren tatsächlich entweder eingestellt werden oder mit Geldstrafen enden.

Dennoch öffnet die derzeitige Gesetzgebung der Willkür Tür und Tor. Es kann einen treffen, wenn man zufällig auf der Liste steht, den Nachbar, der bei einem anderen Internetprovider unter Vertrag ist oder der ein anderes Filesharing-Programm benutzt, lassen die Ermittlungsbehörden in Ruhe. Das ist schön für den Nachbarn, allein, Rechtsstaatlichkeit sieht anders aus.

Das Grundproblem, das die Erfinder der Privatkopie lösen wollten, bleibt bestehen: Ziel ist es, ein Verfahren zu entwickeln, mit dem unkompliziert die Balance zwischen Urheber, Verwerter und Verbraucher zum Wohle aller gefunden werden kann. Ziel ist es, eine offene, überwachungsfreie Gesellschaft zu erhalten. Dabei sollen die Urheber ihren verdienten Lohn erhalten, gleichzeitig wollen die Bürger aber auch nicht übermäßig vom Staat oder der Industrie kontrolliert werden. Drittens, so die Befürworter einer Remix-Kultur, sollen die neu entdeckten, reichhaltigen Potenziale der digitalen und der vernetzten Welt genutzt werden. Dabei postulieren sie auch ganz neue Formen des Wirtschaftens, insbesondere die heutige – starke – Position der Verwertungsgesellschaften wird dabei infrage gestellt und eine Zukunft, in der Künstler ihre Werke direkt vermarkten, vorausgesagt.

Urheberrecht und Technik haben eine ganze Menge miteinander zu tun. Wie im Kapitel über die Privatkopie deutlich wurde, gibt es zweierlei „gerechte“ Möglichkeiten, mit dem Kopier-Wünschen der Menschen umzugehen: Die eine Idee wäre, das die Privatkopie konsequent auf das digitale Zeitalter zu übertragen – mit der „Kulturflatrate“ hat das Fairsharing-Bündnis eine Konzeption für pauschales Vergüten in der digitalen Zeit vorgelegt. Der Alternative wäre, die gesamte Bevölkerung und ihren Musik-, Film- ja, ihren gesamten „Content-Konsum“ flächendeckend zu überwachen.

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Der “Zweite Korb”: Neues Recht für neue Zeiten

Posted on 15 August 2008 by admin

Eigentlich heißt der Zweite Korb „Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Der sperrige Titel verheißt, dass das bestehende Urheberrecht optimiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart und Zukunft angepasst werden soll. Seit dem 1. Januar 2008 ist der „Zweite Korb“ geltendes Gesetz. Was hat sich geändert, was muss man beachten?

von Till Kreutzer

Das Urheberrechtsgesetz ist alt, es stammt aus dem Jahr 1965. Klar, dass man damals noch keine Regelungen für die Online-Nutzung von Musik brauchte, dass der digitale Kopienversand nicht geregelt wurde und es auch keine Bestimmungen zu DRM-Systemen gab. All dies sind heute jedoch sehr relevante Themen, deren sich der Gesetzgeber annehmen musste. Hierzu diente zunächst der Erste Korb, eine Gesetzesreform, die 2003 in Kraft getreten war. Der Zweite Korb setzt diese Reform nun fort und behandelt jene Themen, die so umstritten und schwierig sind, dass sie im Ersten Korb aus Zeitgründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

Der zweite Korb wurde im Juli 2007 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Welche Regelungen des Urheberrechts genau geändert wurden und was sich dadurch verändert, wird im Folgenden beschrieben.

Privatkopie und Schutz technischer Maßnahmen

Eines der umstrittensten Themen des neuen Gesetzes ist die Regelung über Kopien zum privaten Gebrauch. Für den alltäglichen Umgang mit geschützten Werken, wie Computerprogrammen, Musikstücken, Filmen, Fernseh- oder Radiosendungen, ist sie von elementarer Bedeutung. Die so genannte „Privatkopieschranke“ erlaubt allerhand Nutzungen für private Zwecke, wie etwa Sendungen aufzuzeichnen, CDs zu brennen, einen Text aus dem Internet herunterzuladen, Beiträge aus Büchern in der Bibliothek zu kopieren und vieles mehr.

Bereits im Ersten Korb wurde viel über die Privatkopieschranke debattiert. Konkret ging es darum, ob diese Regelung für digitale Kopien überhaupt gelten, und wenn ja, ob sie nicht eingeschränkt werden sollte. Besonders die Musikindustrie hatte gefordert, die Privatkopie im digitalen Bereich ganz abzuschaffen, jedenfalls aber erheblich zu begrenzen. Als Grund dafür führte sie an, dass nachweislich immer weniger Tonträger (also mit Musik bespielte CDs und DVDs) verkauft werden. Das sollte, nach Ansicht der Plattenfirmen, daran liegen, dass Tonträger zu privaten Zwecken gebrannt werden dürfen. Eine kopierte CD ist für die Musikindustrie eine nicht verkaufte CD. Dass das nicht unbedingt richtig sein wird, liegt auf der Hand. Klar ist aber auch, dass digitale Kopien – anders als analoge Aufnahmen auf einer Leerkassette – ohne Qualitätsverlust hergestellt werden können. Der Anreiz, geliehene CDs zu brennen, statt sie für viel Geld zu kaufen, ist groß.

Der Gesetzgeber hat sich nach langen Debatten letztlich nicht dafür entschieden, die digitale Privatkopie massiv einzuschränken oder gar abzuschaffen. Denn die Privatkopieregelung bringt den Inhabern von Urheber- und Nutzungsrechten Geld über die so genannte Kopiervergütung. Würde man sie abschaffen, könnten die Verwertungsgesellschaften (wie die GEMA oder die VG WORT) kein Geld mehr aus den Verkäufen von CD-Brennern oder Rohlingen für die Urheber einsammeln. Da trotz eines Verbotes absehbar weiterhin viel kopiert werden würde (denn so ein Verbot wäre kaum zu kontrollieren), gingen die Künstler und Musiker leer aus.

Der Bundestag ist den Rechteinhabern (so nennt man Unternehmen, die geschützte Werke vertreiben, also zum Beispiel Plattenfirmen) jedoch insofern entgegengekommen, als bereits im Ersten Korb ein Schutz technischer Maßnahmen eingeführt wurde. Ist zum Beispiel eine Musik-CD oder Film-DVD kopiergeschützt, darf sie nicht – auch nicht zu rein privaten Zwecken – kopiert werden, wenn hierfür der Kopierschutz umgangen werden muss. DVDs (die nahezu immer kopiergeschützt sind) zu „rippen“ ist daher unzulässig, egal, ob man sich von seinem gekauften Silberling eine Sicherungskopie machen oder den in der Videothek geliehenen Film gern in sein Archiv stellen möchte.

Downloads aus Tauschbörsen werden verboten

Der Bundestag hat im Zweiten Korb eine weitere Beschränkung der Privatkopieregelung beschlossen. Downloads von kommerzieller Musik oder Filmen aus Tauschbörsen sollen verboten werden. Nach bisherigem Recht war es unklar, ob und in welchen Fällen solche Handlungen unzulässig sind. Das neue Urheberrecht besagt, dass es nicht zulässig ist, eine Privatkopie anzufertigen, wenn die Quelle (also die Datei auf dem Rechner eines anderen Nutzers) „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Der Gesetzgeber meint, dass es für jeden klar erkennbar sei, dass kein Privatnutzer das Recht hat, einen neuen Film oder einen Song von Robbie Williams in einer Tauschbörse zum Download anzubieten. Findet man eine, darf man die Datei nicht herunterladen. Allerdings gibt es in Tauschbörsen auch viele Inhalte, die von den Rechteinhabern selbst, also zum Beispiel einer Band, eingestellt wurden. Es wird sich zeigen müssen, wie die Gerichte die neue Regelung im Einzelnen beurteilen und ob Musik- und Filmdateien oder Computerprogramme in Tauschbörsen wirklich generell „offensichtlich rechtswidrig“ angeboten werden.

Die Kopiervergütung

In engem Zusammenhang mit den Fragen rund um die Privatkopie steht ein weiterer großer Komplex des Zweiten Korbes: Das System der pauschalen Kopiervergütung. Urheber und Rechteinhaber erhalten dafür, dass von ihren Werken private Kopien gemacht werden dürfen, einen finanziellen Ausgleich. Da es unmöglich wäre, jeden Kopiervorgang zu kontrollieren, zu protokollieren und abzurechnen, wurde bei der großen Urheberrechtsreform im Jahr 1965 das System der Pauschalvergütung geschaffen, dass in einer weiteren Reform im Jahr 1985 weiter ausgebaut wurde.

Das Prinzip ist einfach: Für Kopiertechnologien (wie CD-Brenner, Videorecorder oder Scanner) und Leermedien (Rohlinge, Tapes usw.) wird eine Gebühr festgesetzt. Die haben die Händler und Hersteller an Verwertungsgesellschaften, wie vor allem die GEMA und die VG Wort, zu bezahlen. Die Verwertungsgesellschaften schütten die Einnahmen wieder an die Urheber und Rechteverwerter aus. Letztlich bezahlen natürlich die Konsumentinnen und Konsumenten, da die Vergütungen auf die Kaufpreise aufgeschlagen werden.

Im Laufe der Jahre hat sich nun herausgestellt, dass das System zwar im Prinzip gut, in seiner Umsetzung jedoch verbesserungsbedürftig ist. Ein großes Manko ist, dass die Höhe der Vergütungen nach geltendem Recht vom Gesetzgeber, also vom Bundestag, festgesetzt werden muss. Das erfordert ein so langwieriges und kompliziertes Verfahren, dass die Vergütungssätze bis heute nicht ein einziges Mal angepasst wurden. Allerdings wird heute sehr viel mehr kopiert, und auch sonst haben sich die äußeren Umstände in den letzten zwanzig Jahren sehr verändert (man denke etwa an die Lebenshaltungskosten der Künstler oder die wirtschaftliche Lage von Musikunternehmen). Kurzum: Die Vergütungen sind nicht mehr aktuell.

An der mangelnden Flexibilität hat der Gesetzgeber nun Grundlegendes geändert. Die Tarife sind nun nicht mehr vom Gesetzgeber festgelegt, sondern werden von den betroffenen Parteien (Verwertungsgesellschaften, Gerätehersteller) in einem gesetzlich festgelegten Verfahren ausgehandelt. Dadurch soll es schneller zu „Updates“ kommen, da die Beteiligten selbst ein Interesse daran haben, die Vergütungen festzusetzen und aktuell zu halten. Ob das stimmt, wird die Praxis zeigen müssen. Tatsache ist, dass es schon in der Vergangenheit endlose Streitigkeiten zwischen den Parteien gab, ob und in welcher Höhe bestimmte Geräte vergütet werden müssen, weil zwischendurch viele neue Kopiertechnologien auf dem Markt kamen, die der Gesetzgeber 1985 noch nicht berücksichtigt hat.

Lange wurde darum gestritten, welche Geräte zukünftig vergütungspflichtig sein sollen und hoch die Abgabe sein darf. Nach einem ersten Vorschlag sollten Technologien, mit denen nicht nennenswert (zu weniger als zehn Prozent) kopiert wird, nicht unter die Vergütungspflicht fallen. Vor allem die Hersteller von Unterhaltungselektronik (wie PCs, MP3-Player oder Festplatten) hatten sich für eine solche Bagatellregelung stark gemacht. Sie hatten sogar gefordert, die Pauschalvergütung ganz abzuschaffen, da im Zeitalter von Digital-Rights-Management-Systemen jede Nutzung auch einzeln abgerechnet werden könne. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Das heißt, das alle Geräte vergütungspflichtig sind, mit denen tatsächlich (wenn auch in geringem Umfang) urheberrechtlich relevante Kopien erstellt werden.

Ob deshalb die Gerätepreise steigen werden, lässt sich noch nicht sagen. Zunächst müssen empirische Untersuchungen durchgeführt, dann Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt und neue Tarife aufgestellt werden. Ob danach auf mehr Geräte Aufpreise aufgeschlagen oder die bisherigen Aufschläge höher werden, ist schwer zu prognostizieren.

Freiheiten für Bibliotheken

Ein weiteres wichtiges Thema des Zweiten Korbes betrifft die Frage, ob und unter welchen Umständen Bibliotheken gewisse Privilegien genießen sollen, wenn sie geschützte Werke verwenden. Bibliotheken könnten gerade in Zeiten des Internet viel leisten. Sie besitzen einen unschätzbaren Fundus an Büchern, Musik, Filmen und Fotos. Im Zweiten Korb geht es nun um die Frage, wie sie dieses Wissen an den Nutzer bringen können. Denn während es das Gesetz erlaubt, ein Buch in die Bibliothek zu stellen und an Leser zu verleihen, braucht die Bibliothek eine Zustimmung vom Rechteinhaber, wenn sie ein Buch einscannen und ins Internet stellen will. Nun könnten Bibliotheken zwar versuchen, die notwendigen Rechte von den Verlagen, Film- oder Musikunternehmen zu erwerben. Hierfür haben sie jedoch meist kein Geld; außerdem ist fraglich, ob ihnen die Rechte überhaupt erteilt werden. Denn die Industrien setzen heute auf eigene – meist kommerzielle – Online-Angebote.

Der Gesetzgeber hat also einen Interessenkonflikt zu regeln, was immer sehr schwierig ist. Er muss sich entscheiden, ob er das Interesse der Bibliotheken – und der Allgemeinheit – schützt, kostengünstige und für jeden nutzbare Informationsdienste anzubieten, oder eher die wirtschaftlichen Interessen der Verlage sichert. Wie üblich bei solchen Konflikten hat sich er für einen Kompromiss entschieden. Es gibt zwar zwei neue Schrankenbestimmungen (also Ausnahmen) für Bibliotheken. Diese sind aber so gestaltet, dass sie nur geringe Freiheiten entfalten. Eine Online-Regelung, nach der die Bibliotheken ihre Bestände ins Netz stellen dürften, ohne Nutzungsrechte zu erwerben, wird es nicht geben. Zwar hatte der Bundesrat eine solche vorgeschlagen, der Bundestag hat dem jedoch mit Hinweis auf die Interessen der Verleger und europarechtliche Vorgaben eine klare Absage erteilt.

Die „Subito-Schranke“

Subito ist ein Dienst der öffentlichen Bibliotheken, bei dem sich jeder registrieren und Kopien aus Büchern oder Zeitschriften bestellen kann. Über Subito kann man sich mit Literatur versorgen, die nicht in der örtlichen Bibliothek zu bekommen ist. Relativ günstig ist das Ganze auch noch. Lässt sich eine Privatperson einen vierzigseitigen Beitrag aus einer teuren Fachzeitschrift kopieren und per Mail schicken, muss sie 7,50 Euro bezahlen. Lädt man sich so einen Artikel aus der kommerziellen Datenbank eines Verlags herunter, kann das bis zu vierzig Euro kosten.

Nach geltendem Recht sind Kopienversanddienste zulässig, soweit sie die Kopien analog per Fax oder Post verschicken. Natürlich ist die Versendung per Mail wesentlich günstiger, praktischer und schneller. Der analoge Versand wird daher kaum noch nachgefragt. Ob digital versendet werden darf, ist seit Jahren Gegenstand eines Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht München hat gerade entschieden, dass Subito nicht so weitermachen darf wie bisher. Nun ist der Gesetzgeber gefragt.

Jein, sagt dieser im Zweiten Korb. Subito soll zwar nach einer neuen Regelung grundsätzlich auch digital versenden dürfen. Aber zum einen nur noch an Wissenschaftler und Lehrpersonal, zum anderen nur, wenn der jeweilige Artikel nicht auch von den Verlagen elektronisch angeboten wird. Letzteres bedeutet Konkurrenzschutz für kommerzielle Anbieter. Ob sie die Bibliotheken auf dem Markt für die digitale Distribution von Kopien mitspielen lassen, hängt ganz von ihrer eigenen Entscheidung ab.

Ein wenig ist der Gesetzgeber den Bibliotheken bei der Konkurrenzschutzregel letztlich doch noch entgegengekommen. Erstens muss es für sie „offensichtlich“ sein, dass der jeweilige Beitrag auch kommerziell angeboten wird. Die Verlage werden also dafür Sorge zu tragen haben, dass den Bibliotheken Datenbanken zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich diese Informationen ergeben. Zweitens besteht Konkurrenzschutz nur, wenn angemessene Preise verlangt werden. Hiermit geht der Gesetzgeber auf den wesentlichen Einwand ein, dass sich die meisten Nutzerinnen und Nutzer die hohen Verlagspreise nicht leisten können und so bei uneingeschränktem Konkurrenzschutz von der Informationsversorgung abgeschnitten werden.

Fortsetzung folgt – im Dritten Korb

Wer die Debatten über Gesetzgebungsverfahren verfolgt, wird schon bald ein Naturgesetz kennenlernen: Am Ende sind nie alle zufrieden. Wer die politischen Auseinandersetzungen über das Urheberrecht beobachtet, lernt sogar, dass die Negativbilanz hier sogar noch schlechter ausfällt: Keiner ist zufrieden. So auch beim Zweiten Korb. Unmittelbar nachdem der Bundestag seine Entscheidung über die letzte Fassung verkündet hat, wurde gefordert, einen Dritten Korb zu flechten. Hier soll es dann nach Meinung der einen darum gehen, die gefundenen Kompromisse im Hinblick auf die Belange von Wissenschaft und Bildung wieder zu korrigieren. Andere wollen noch weitere Einschränkungen der Privatkopie diskutieren oder sie vielleicht doch gleich ganz abschaffen. Was kommt, bleibt abzuwarten. Sicher ist nur, dass das Urheberrecht noch lange auf der politischen Agenda bleiben wird.

Dieser Artikel stammt ursprünglich von irights.info und steht unter CC-BY-ND

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