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Pflaumenkuchen und MP3s: GEMA-Aktion von Johannes Kreidler

Posted on 19 September 2008 by admin

Flickr-Fotogalerie zur Aktion

taz: “Kopiert wird ständig”
Süddeutsche: “Der Widerspenstigen Zähmung”
Futurezone: “70.200 Formulare für einen Song”

Heute war die lang erwartete Aktion von Johannes Kreidler, Aktionskünstler und Komponist. Heute morgen um elf fuhr er bei der GEMA am Berliner Wittenbergplatz vor, um der Verwertungsgesellschaft sein Werk “product placements” anzumelden. “product placements” enthält über 70.000 Zitate auf Einzelstücke anderer Musiker.

Ein ganzer Batzen Papier also. In der folgenden Pressekonferenz ging es um die Aktion an sich - müssen wirklich die 70.000 Stücke angemeldet werden, oder aber nur diejenigen, die in der Komposition “erkennbar” sind?

Die GEMA-Presseleute bemühten sich redlich, den anwesenden Aktivist/innen und Musiker/innen klarzumachen, dass es sich doch eigentlich nur um ein großes Missverständnis handele. Die GEMA sei doch nur für die finanzielle Verwaltung der Stücke zuständig, alles andere müssten die Urheber untereinander aushandeln.

Es ging aber auch ziemlich schnell ans Eingemachte - im wahrsten Sinne des Wortes. MP3s wurden mit Pflaumen auf einem Pflaumenkuchen verglichen. Die Leute von der GEMA machten noch einmal deutlich, dass sich Creative Commons und GEMA-Mitgliedschaft diametral widersprächen. Über die Kulturflatrate würde “auf Vorstandsebene” diskutiert, eine “Arbeitsgruppe” zur Kulturflatrate gebe es nicht, weil die GEMA nicht in derartigen arbeite.

Und immer wieder: Schuld sei ja eh der Gesetzgeber. Auf konkrete Nachfrage, was für eine Urheberrechtskonzeption denn dann von der GEMA präferiert würde, man hätte da doch sicherlich Vorstellungen, mussten sie dann doch einräumen: Die GEMA findet das aktuelle Urheberrecht prima.

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„Digital Millenium Copyright Act“

Posted on 21 August 2008 by admin

Genauso bei Verfechtern einer „Freien Kultur“ in der Kritik steht der Digital Millenium Copyright Act (DMCA): Dieses im Jahr 1998 erlassene US-Gesetz ist aus Sicht seiner Kritiker ein hilfloser Versuch insbesondere der Musik- und Filmindustrie, die „Cut-and-Paste-Gesellschaft“ mithilfe von Gesetzen aufzuhalten. So kriminalisiert der DMCA erstmals das Umgehen eines Kopierschutzes – dies ging im Nachgang auch in das deutsche Recht ein. Außerdem verschärfte der DMCA das Strafmaß für Urheberrechtsverletzungen im Internet. Auch hier hat der deutsche Bundestag inzwischen nachgezogen: Mit dem „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle im Jahr 2007 ist es erstmals strafbar, „offensichtlich rechtswidrig“ erstellte Inhalte aus dem Internet herunterzuladen.

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Copyright vs. Urheberrecht – Die kleinen Unterschiede

Posted on 21 August 2008 by admin

Moderne Urheberrechtskonzeptionen verfolgen zwei Ziele: Zum einen ist es im Interesse des Staates, dass Menschen sich kreativ betätigen, neue Ideen – seien es Erfindungen, seien es Songtexte – entwickeln. Anreize hierfür bietet eine gesetzlich zugesicherte Exklusivität der Verwertungsrechte. Zum anderen ist es gesellschaftlicher Konsens, dass einem Autor neben der Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten – dies ist ihm ja, so der Grundgedanke des Urheberrechts – durch die exklusive Verwertung seiner Werke möglich – auch „Ruhm und Ehre“, ja „Unsterblichkeit“ für seine individuelle künstlerische Leistung gebührt. Beim Vergleich der kontinentaleuropäischen Urheberrechts mit dem angloamerikanischen Copyright-Konzeptionen werden Unterschiede in der Schwerpunktsetzung auf den einen oder den anderen Aspekt deutlich: Während das Copyright mehr auf den ökonomischen Aspekt setzt, ist im kontinentaleuropäischen Recht die individuelle Künstlerpersönlichkeit ein wenig mehr in den Mittelpunkt gerückt: Dies wird daran deutlich, dass es im amerikanischen Recht möglich ist, das Copyright vollständig an Dritte abzutreten, während es in Deutschland und auch in Frankreich nicht möglich ist, die Urheberschaft vollkommen aufzugeben. Jedoch gleichen sich die Gesetzgebungen durch internationale Abkommen und die Globalisierung mehr und mehr an.

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Der “Zweite Korb”: Neues Recht für neue Zeiten

Posted on 15 August 2008 by admin

Eigentlich heißt der Zweite Korb „Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Der sperrige Titel verheißt, dass das bestehende Urheberrecht optimiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart und Zukunft angepasst werden soll. Seit dem 1. Januar 2008 ist der „Zweite Korb“ geltendes Gesetz. Was hat sich geändert, was muss man beachten?

von Till Kreutzer

Das Urheberrechtsgesetz ist alt, es stammt aus dem Jahr 1965. Klar, dass man damals noch keine Regelungen für die Online-Nutzung von Musik brauchte, dass der digitale Kopienversand nicht geregelt wurde und es auch keine Bestimmungen zu DRM-Systemen gab. All dies sind heute jedoch sehr relevante Themen, deren sich der Gesetzgeber annehmen musste. Hierzu diente zunächst der Erste Korb, eine Gesetzesreform, die 2003 in Kraft getreten war. Der Zweite Korb setzt diese Reform nun fort und behandelt jene Themen, die so umstritten und schwierig sind, dass sie im Ersten Korb aus Zeitgründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

Der zweite Korb wurde im Juli 2007 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Welche Regelungen des Urheberrechts genau geändert wurden und was sich dadurch verändert, wird im Folgenden beschrieben.

Privatkopie und Schutz technischer Maßnahmen

Eines der umstrittensten Themen des neuen Gesetzes ist die Regelung über Kopien zum privaten Gebrauch. Für den alltäglichen Umgang mit geschützten Werken, wie Computerprogrammen, Musikstücken, Filmen, Fernseh- oder Radiosendungen, ist sie von elementarer Bedeutung. Die so genannte „Privatkopieschranke“ erlaubt allerhand Nutzungen für private Zwecke, wie etwa Sendungen aufzuzeichnen, CDs zu brennen, einen Text aus dem Internet herunterzuladen, Beiträge aus Büchern in der Bibliothek zu kopieren und vieles mehr.

Bereits im Ersten Korb wurde viel über die Privatkopieschranke debattiert. Konkret ging es darum, ob diese Regelung für digitale Kopien überhaupt gelten, und wenn ja, ob sie nicht eingeschränkt werden sollte. Besonders die Musikindustrie hatte gefordert, die Privatkopie im digitalen Bereich ganz abzuschaffen, jedenfalls aber erheblich zu begrenzen. Als Grund dafür führte sie an, dass nachweislich immer weniger Tonträger (also mit Musik bespielte CDs und DVDs) verkauft werden. Das sollte, nach Ansicht der Plattenfirmen, daran liegen, dass Tonträger zu privaten Zwecken gebrannt werden dürfen. Eine kopierte CD ist für die Musikindustrie eine nicht verkaufte CD. Dass das nicht unbedingt richtig sein wird, liegt auf der Hand. Klar ist aber auch, dass digitale Kopien – anders als analoge Aufnahmen auf einer Leerkassette – ohne Qualitätsverlust hergestellt werden können. Der Anreiz, geliehene CDs zu brennen, statt sie für viel Geld zu kaufen, ist groß.

Der Gesetzgeber hat sich nach langen Debatten letztlich nicht dafür entschieden, die digitale Privatkopie massiv einzuschränken oder gar abzuschaffen. Denn die Privatkopieregelung bringt den Inhabern von Urheber- und Nutzungsrechten Geld über die so genannte Kopiervergütung. Würde man sie abschaffen, könnten die Verwertungsgesellschaften (wie die GEMA oder die VG WORT) kein Geld mehr aus den Verkäufen von CD-Brennern oder Rohlingen für die Urheber einsammeln. Da trotz eines Verbotes absehbar weiterhin viel kopiert werden würde (denn so ein Verbot wäre kaum zu kontrollieren), gingen die Künstler und Musiker leer aus.

Der Bundestag ist den Rechteinhabern (so nennt man Unternehmen, die geschützte Werke vertreiben, also zum Beispiel Plattenfirmen) jedoch insofern entgegengekommen, als bereits im Ersten Korb ein Schutz technischer Maßnahmen eingeführt wurde. Ist zum Beispiel eine Musik-CD oder Film-DVD kopiergeschützt, darf sie nicht – auch nicht zu rein privaten Zwecken – kopiert werden, wenn hierfür der Kopierschutz umgangen werden muss. DVDs (die nahezu immer kopiergeschützt sind) zu „rippen“ ist daher unzulässig, egal, ob man sich von seinem gekauften Silberling eine Sicherungskopie machen oder den in der Videothek geliehenen Film gern in sein Archiv stellen möchte.

Downloads aus Tauschbörsen werden verboten

Der Bundestag hat im Zweiten Korb eine weitere Beschränkung der Privatkopieregelung beschlossen. Downloads von kommerzieller Musik oder Filmen aus Tauschbörsen sollen verboten werden. Nach bisherigem Recht war es unklar, ob und in welchen Fällen solche Handlungen unzulässig sind. Das neue Urheberrecht besagt, dass es nicht zulässig ist, eine Privatkopie anzufertigen, wenn die Quelle (also die Datei auf dem Rechner eines anderen Nutzers) „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Der Gesetzgeber meint, dass es für jeden klar erkennbar sei, dass kein Privatnutzer das Recht hat, einen neuen Film oder einen Song von Robbie Williams in einer Tauschbörse zum Download anzubieten. Findet man eine, darf man die Datei nicht herunterladen. Allerdings gibt es in Tauschbörsen auch viele Inhalte, die von den Rechteinhabern selbst, also zum Beispiel einer Band, eingestellt wurden. Es wird sich zeigen müssen, wie die Gerichte die neue Regelung im Einzelnen beurteilen und ob Musik- und Filmdateien oder Computerprogramme in Tauschbörsen wirklich generell „offensichtlich rechtswidrig“ angeboten werden.

Die Kopiervergütung

In engem Zusammenhang mit den Fragen rund um die Privatkopie steht ein weiterer großer Komplex des Zweiten Korbes: Das System der pauschalen Kopiervergütung. Urheber und Rechteinhaber erhalten dafür, dass von ihren Werken private Kopien gemacht werden dürfen, einen finanziellen Ausgleich. Da es unmöglich wäre, jeden Kopiervorgang zu kontrollieren, zu protokollieren und abzurechnen, wurde bei der großen Urheberrechtsreform im Jahr 1965 das System der Pauschalvergütung geschaffen, dass in einer weiteren Reform im Jahr 1985 weiter ausgebaut wurde.

Das Prinzip ist einfach: Für Kopiertechnologien (wie CD-Brenner, Videorecorder oder Scanner) und Leermedien (Rohlinge, Tapes usw.) wird eine Gebühr festgesetzt. Die haben die Händler und Hersteller an Verwertungsgesellschaften, wie vor allem die GEMA und die VG Wort, zu bezahlen. Die Verwertungsgesellschaften schütten die Einnahmen wieder an die Urheber und Rechteverwerter aus. Letztlich bezahlen natürlich die Konsumentinnen und Konsumenten, da die Vergütungen auf die Kaufpreise aufgeschlagen werden.

Im Laufe der Jahre hat sich nun herausgestellt, dass das System zwar im Prinzip gut, in seiner Umsetzung jedoch verbesserungsbedürftig ist. Ein großes Manko ist, dass die Höhe der Vergütungen nach geltendem Recht vom Gesetzgeber, also vom Bundestag, festgesetzt werden muss. Das erfordert ein so langwieriges und kompliziertes Verfahren, dass die Vergütungssätze bis heute nicht ein einziges Mal angepasst wurden. Allerdings wird heute sehr viel mehr kopiert, und auch sonst haben sich die äußeren Umstände in den letzten zwanzig Jahren sehr verändert (man denke etwa an die Lebenshaltungskosten der Künstler oder die wirtschaftliche Lage von Musikunternehmen). Kurzum: Die Vergütungen sind nicht mehr aktuell.

An der mangelnden Flexibilität hat der Gesetzgeber nun Grundlegendes geändert. Die Tarife sind nun nicht mehr vom Gesetzgeber festgelegt, sondern werden von den betroffenen Parteien (Verwertungsgesellschaften, Gerätehersteller) in einem gesetzlich festgelegten Verfahren ausgehandelt. Dadurch soll es schneller zu „Updates“ kommen, da die Beteiligten selbst ein Interesse daran haben, die Vergütungen festzusetzen und aktuell zu halten. Ob das stimmt, wird die Praxis zeigen müssen. Tatsache ist, dass es schon in der Vergangenheit endlose Streitigkeiten zwischen den Parteien gab, ob und in welcher Höhe bestimmte Geräte vergütet werden müssen, weil zwischendurch viele neue Kopiertechnologien auf dem Markt kamen, die der Gesetzgeber 1985 noch nicht berücksichtigt hat.

Lange wurde darum gestritten, welche Geräte zukünftig vergütungspflichtig sein sollen und hoch die Abgabe sein darf. Nach einem ersten Vorschlag sollten Technologien, mit denen nicht nennenswert (zu weniger als zehn Prozent) kopiert wird, nicht unter die Vergütungspflicht fallen. Vor allem die Hersteller von Unterhaltungselektronik (wie PCs, MP3-Player oder Festplatten) hatten sich für eine solche Bagatellregelung stark gemacht. Sie hatten sogar gefordert, die Pauschalvergütung ganz abzuschaffen, da im Zeitalter von Digital-Rights-Management-Systemen jede Nutzung auch einzeln abgerechnet werden könne. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Das heißt, das alle Geräte vergütungspflichtig sind, mit denen tatsächlich (wenn auch in geringem Umfang) urheberrechtlich relevante Kopien erstellt werden.

Ob deshalb die Gerätepreise steigen werden, lässt sich noch nicht sagen. Zunächst müssen empirische Untersuchungen durchgeführt, dann Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt und neue Tarife aufgestellt werden. Ob danach auf mehr Geräte Aufpreise aufgeschlagen oder die bisherigen Aufschläge höher werden, ist schwer zu prognostizieren.

Freiheiten für Bibliotheken

Ein weiteres wichtiges Thema des Zweiten Korbes betrifft die Frage, ob und unter welchen Umständen Bibliotheken gewisse Privilegien genießen sollen, wenn sie geschützte Werke verwenden. Bibliotheken könnten gerade in Zeiten des Internet viel leisten. Sie besitzen einen unschätzbaren Fundus an Büchern, Musik, Filmen und Fotos. Im Zweiten Korb geht es nun um die Frage, wie sie dieses Wissen an den Nutzer bringen können. Denn während es das Gesetz erlaubt, ein Buch in die Bibliothek zu stellen und an Leser zu verleihen, braucht die Bibliothek eine Zustimmung vom Rechteinhaber, wenn sie ein Buch einscannen und ins Internet stellen will. Nun könnten Bibliotheken zwar versuchen, die notwendigen Rechte von den Verlagen, Film- oder Musikunternehmen zu erwerben. Hierfür haben sie jedoch meist kein Geld; außerdem ist fraglich, ob ihnen die Rechte überhaupt erteilt werden. Denn die Industrien setzen heute auf eigene – meist kommerzielle – Online-Angebote.

Der Gesetzgeber hat also einen Interessenkonflikt zu regeln, was immer sehr schwierig ist. Er muss sich entscheiden, ob er das Interesse der Bibliotheken – und der Allgemeinheit – schützt, kostengünstige und für jeden nutzbare Informationsdienste anzubieten, oder eher die wirtschaftlichen Interessen der Verlage sichert. Wie üblich bei solchen Konflikten hat sich er für einen Kompromiss entschieden. Es gibt zwar zwei neue Schrankenbestimmungen (also Ausnahmen) für Bibliotheken. Diese sind aber so gestaltet, dass sie nur geringe Freiheiten entfalten. Eine Online-Regelung, nach der die Bibliotheken ihre Bestände ins Netz stellen dürften, ohne Nutzungsrechte zu erwerben, wird es nicht geben. Zwar hatte der Bundesrat eine solche vorgeschlagen, der Bundestag hat dem jedoch mit Hinweis auf die Interessen der Verleger und europarechtliche Vorgaben eine klare Absage erteilt.

Die „Subito-Schranke“

Subito ist ein Dienst der öffentlichen Bibliotheken, bei dem sich jeder registrieren und Kopien aus Büchern oder Zeitschriften bestellen kann. Über Subito kann man sich mit Literatur versorgen, die nicht in der örtlichen Bibliothek zu bekommen ist. Relativ günstig ist das Ganze auch noch. Lässt sich eine Privatperson einen vierzigseitigen Beitrag aus einer teuren Fachzeitschrift kopieren und per Mail schicken, muss sie 7,50 Euro bezahlen. Lädt man sich so einen Artikel aus der kommerziellen Datenbank eines Verlags herunter, kann das bis zu vierzig Euro kosten.

Nach geltendem Recht sind Kopienversanddienste zulässig, soweit sie die Kopien analog per Fax oder Post verschicken. Natürlich ist die Versendung per Mail wesentlich günstiger, praktischer und schneller. Der analoge Versand wird daher kaum noch nachgefragt. Ob digital versendet werden darf, ist seit Jahren Gegenstand eines Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht München hat gerade entschieden, dass Subito nicht so weitermachen darf wie bisher. Nun ist der Gesetzgeber gefragt.

Jein, sagt dieser im Zweiten Korb. Subito soll zwar nach einer neuen Regelung grundsätzlich auch digital versenden dürfen. Aber zum einen nur noch an Wissenschaftler und Lehrpersonal, zum anderen nur, wenn der jeweilige Artikel nicht auch von den Verlagen elektronisch angeboten wird. Letzteres bedeutet Konkurrenzschutz für kommerzielle Anbieter. Ob sie die Bibliotheken auf dem Markt für die digitale Distribution von Kopien mitspielen lassen, hängt ganz von ihrer eigenen Entscheidung ab.

Ein wenig ist der Gesetzgeber den Bibliotheken bei der Konkurrenzschutzregel letztlich doch noch entgegengekommen. Erstens muss es für sie „offensichtlich“ sein, dass der jeweilige Beitrag auch kommerziell angeboten wird. Die Verlage werden also dafür Sorge zu tragen haben, dass den Bibliotheken Datenbanken zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich diese Informationen ergeben. Zweitens besteht Konkurrenzschutz nur, wenn angemessene Preise verlangt werden. Hiermit geht der Gesetzgeber auf den wesentlichen Einwand ein, dass sich die meisten Nutzerinnen und Nutzer die hohen Verlagspreise nicht leisten können und so bei uneingeschränktem Konkurrenzschutz von der Informationsversorgung abgeschnitten werden.

Fortsetzung folgt – im Dritten Korb

Wer die Debatten über Gesetzgebungsverfahren verfolgt, wird schon bald ein Naturgesetz kennenlernen: Am Ende sind nie alle zufrieden. Wer die politischen Auseinandersetzungen über das Urheberrecht beobachtet, lernt sogar, dass die Negativbilanz hier sogar noch schlechter ausfällt: Keiner ist zufrieden. So auch beim Zweiten Korb. Unmittelbar nachdem der Bundestag seine Entscheidung über die letzte Fassung verkündet hat, wurde gefordert, einen Dritten Korb zu flechten. Hier soll es dann nach Meinung der einen darum gehen, die gefundenen Kompromisse im Hinblick auf die Belange von Wissenschaft und Bildung wieder zu korrigieren. Andere wollen noch weitere Einschränkungen der Privatkopie diskutieren oder sie vielleicht doch gleich ganz abschaffen. Was kommt, bleibt abzuwarten. Sicher ist nur, dass das Urheberrecht noch lange auf der politischen Agenda bleiben wird.

Dieser Artikel stammt ursprünglich von irights.info und steht unter CC-BY-ND

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Geschichte des Urheberrechts

Posted on 15 August 2008 by admin

von Robert A. Gehring

Das Urheberrecht ist historisch gesehen vergleichsweise jung. Anders als große Teile des uns vertrauten Rechts wie beispielsweise Verträge oder Eigentum geht es nicht auf Vorbilder im antiken römischen Zivilrecht oder dem alten germanischen Stammesrecht zurück. Die Antike kannte kein Urheberrecht. Die Ursprünge des modernen Urheberrechts lassen sich im späten Mittelalter, an der Wende zur Neuzeit, ausmachen.

Das Mittelalter

Während des größten Teils des Mittelalters fand die Wissensproduktion überwiegend in den Klöstern statt. Dort wurden antike und frühchristliche Schriften aufbewahrt, kopiert, studiert, übersetzt, kommentiert und kompiliert. Erst im 12. Jahrhundert begann sich bei den Kommentatoren ein Bewusstsein für ihre Rolle als ‘Autor’ herauszubilden. Diesem Bewusstsein, Urheber eigenständiger Textbeiträge zu sein, entsprang ein zunehmendes Bedürfnis nach Anerkennung. Das zeigte sich beispielsweise daran, dass an Kopien und Kommentaren zunehmend der Autorenname auftauchte.

Mit der Gründung von Universitäten verlagerte sich gleichzeitig ab dem 11. Jahrhundert in ganz Europa die Wissensproduktion allmählich aus den Klöstern weg und hin in weltliche Bildungseinrichtungen. Wissen wurde dort als Gebrauchsgegenstand aufgefasst, nicht mehr als Gottesgeschenk. Das galt auch in einen ganz praktischen Sinne: Lehrmaterialien, das heißt aufgeschriebenes Wissen, wurden gegen Bares kopiert und gehandelt.

Die Neuzeit – Der Buchdruck

Die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg Mitte des 15. Jahrhunderts in Mainz veränderte die Voraussetzungen für die massenhafte Herstellung von Kopien von Schriftwerken fundamental. Mit Gutenbergs Verfahren war es möglich geworden, umfangreiche Schriftwerke in größerer Auflage zu bezahlbaren Preisen zu produzieren. Der neuen Technik stand eine im Zuge der Renaissance gewachsene Nachfrage nach Ausgaben klassischer und moderner Schriftwerke gegenüber - die Voraussetzungen für die Entstehung von Druckindustrie und Büchermarkt waren so geschaffen.

Die Druckerprivilegien

Recht schnell tauchte auf den neu entstehenden Markt unliebsame Konkurrenz auf: die Nachdrucker. Sie besorgten sich frisch erschienene Bücher, zum Teil auch Probedrucke von noch nicht erschienenen Büchern, und druckten diese in der eigenen Werkstatt billiger nach. Der ursprüngliche Drucker stand dann vor dem Problem, dass die Nachfrage nach seinen aufwändigeren und teureren Ausgaben sank.

Für dieses Problem wurden recht schnell pragmatische Lösungen gefunden. Eine große Rolle spielten dabei sogenannte ‘Druckerprivilegien’, die etwa ab 1475 einzelnen Druckern für eine gewisse Zeit – üblich waren zwei Jahre – das ausschließliche Recht zum Druck einer bestimmten Schrift zusprachen. Diese Privilegien wurden von der geistlichen oder weltlichen Obrigkeit ausgestellt und galten in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet.

Häufig war es so, dass die Privilegien verfielen, wenn das zugesprochene exklusive Druckrecht nicht ausgeübt wurde. Das Druckrecht war so mit einer ‘Druckpflicht’ verknüpft und die Konkurrenz, der der Nachdruck durch das Privileg untersagt war, wachte argwöhnisch über deren Einhaltung. Schon in der nächsten größeren Stadt, zumindest aber an der Landesgrenze, war ein Druckprivileg zudem meist nicht mehr viel Wert.

Der Buchhandel

Mit der Vervielfachung der Druckereien und dem schnell wachsenden Angebot an gedruckten Büchern bildete sich rasch ein reger Buchhandel. Bücher wurden bereits ab den sechziger Jahren des 15. Jahrhundert in etablierten Messestädten wie Frankfurt am Main oder Leipzig getauscht (der sogenannte ‘Bücherumschlag’), lediglich die Wertdifferenz wurde in Bargeld ausgezahlt. Der reine Bargeldhandel setzte sich im deutschsprachigen Raum erst im 17. Jahrhundert durch.

Mit dem Erstarken des städtischen Bürgertums, einer humanistischen Weltanschauung und vor allem dem Anwachsen des grenzüberschreitenden Handels etablierte sich dann allmählich ein Markt für ‘moderne Literatur’. Mit der Überlassung der Manuskripte durch den gelehrten Autor erwarb der Drucker nach üblicher Auffassung alle Eigentumsrechte daran.

Originalität und Plagiat

Gegen den regen Handel mit ihren Büchern hatten die Gelehrten nichts einzuwenden, im Gegenteil. Allerdings häuften sich die Plagiatsanklagen der Gelehrten untereinander. Sie warfen sich wechselseitig vor, einander die Ideen gestohlen zu haben. In diesen Streitigkeiten zeigte sich die Spannung zwischen den noch existierenden Überresten der mittelalterlichen Kultur des Kopierens und Kommentierens auf der einen und den aufkommenden Vorstellungen von Originalität, Autorschaft und ‘geistigem Eigentum’ – genauer gesagt der Urheberschaft an Ideen – auf der anderen Seite.

Der Einfluss der Reformation

Mit dem Beginn der Reformation, ausgelöst durch Luthers berühmten Anschlag seiner 95 Thesen an die Tür der Kirche von Wittenberg im Oktober 1517, wurde der noch junge Buchmarkt in seinen Grundfesten erschüttert. Die Nachfrage nach Drucken von Luthers Werken und seiner Bibelübersetzung stieg schlagartig an, besonders im norddeutschen Raum und in den Ländern Nordeuropas. Bedient wurde sie nicht zuletzt von neuen Druckereien in Wittenberg, das so in kürzester Zeit zu einem wichtigen Verlagstandort wurde.

Zugleich brach die Nachfrage nach katholischer Literatur, die besonders von Druckern aus dem süddeutschen Raum und Österreich hergestellt wurde, dramatisch ein. Ein Teil dieser Drucker ging dazu über, Nachdrucke der ursprünglich im norddeutschen Raum hergestellten Werke anzufertigen und zu verkaufen.

So wurde der Buchmarkt im deutschsprachigen Raum praktisch zweigeteilt und zwischen diesen beiden Teilen - vertreten durch namhafte Buchdrucker, -verleger, -händler und später Autoren - wurde der Kampf um die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks während der folgenden Jahre mit aller Erbitterung geführt. Zu Gesetzen kam es jedoch selbst dann noch nicht.

Die ersten ‘Urheberrechtsgesetze’

Dass es lange gedauert hat – bis Anfang des 19. Jahrhunderts – bis in verschiedenen deutschen Ländern nach und nach ‘Urheberrechtsgesetze’ erlassen wurden, war den Religionskriegen in Folge der Reformation und der deutschen Kleinstaaterei geschuldet. In den zentralistischen Staaten Frankreich und England, und auch in den USA, vollzog sich dieser Prozess zum Teil erheblich schneller:

England: Statute of Anne (1709)

Mit dem ‘Statute of Anne’ wurde erstmalig dem Autor eines Werks das gesetzliche Recht auf die Herstellung von Kopien für begrenzte Zeit zugesprochen. Königin Anne verfolgte mit dem neuen Gesetz von 1709 das Ziel, “das Lernen zu fördern”, wie es im Gesetz heißt. Das von ihr geschaffene ‘Kopierrecht der Autoren’ – das Copyright der Autoren – war Mittel zum Zweck und diente ausdrücklich der Verfolgung des öffentlichen Interesses an gebildeten Menschen.

USA: Copyright-Klausel in der Verfassung (1790)

Am britischen Vorbild orientierten sich auch die Vereinigten Staaten von Amerika in ihrer Gründung. Die 1790 verabschiedete Verfassung enthielt eine sogenannte ‘Copyright-Klausel’, die den Kongress ermächtigte, “um den Fortschritt in der Wissenschaft und den nützlichen Künsten zu fördern, Autoren und Erfindern für begrenzte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Werken und Erfindungen zuzusichern”.

Frankreich: Droît d’auteur (1791-1793)

Frankreich folgte den USA nur wenig später. Während der französischen Revolution wurden zwischen 1791 und 1793 eine Reihe von Gesetzen erlassen, die zusammen den Corpus des Urheberrechts (französisch: droît d’auteur) bildeten. Auch hier wurden die ausschließlichen Rechte zur Verwertung den jeweiligen Urhebern zugesprochen.

Das französische Konzept aus der Revolutionszeit wies außerdem ein neues Element auf – die Persönlichkeitsrechte. Das Werk wurde als Ausdruck der Person des Urhebers gesehen, von dem er nie vollständig getrennt werden könne. Die Idee von unabdingbaren Urheber-Persönlichkeitsrechten war prägend für die weitere Entwicklung nationaler Urheberrechtsgesetze in Kontinentaleuropa und hat auch die deutschen Rechtsphilosophen und Gesetzgeber wesentlich beeinflusst.

Zwei Konzeptionen für das Urheberrecht

Zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es also zwei in ihren Grundsätzen sehr unterschiedliche Urheberrechtskonzeptionen. Das im anglo-amerikanischen Rechtsraum entstandene Copyright nahm das öffentliche Interesse an Wissensproduktion und -verbreitung zum Ausgangspunkt eines zeitlich und umfänglich beschränkten, exklusiven Rechts am Kopieren von Werken.

Das französische Modell hingegen setzte den Schöpfer und seine Persönlichkeitsrechte an den Anfang; das öffentliche Interesse spielte nur eine untergeordnete Rolle. Die deutschen Länder orientierten sich infolge der historischen Entwicklung am französischen Vorbild. Die Übernahme französischen Rechts nach der Eroberung durch die Napoleonischen Truppen war dafür ausschlaggebend.

Frühes deutsches Urheberrecht

Schon früh setzten sich die deutschen Buchhändler, besonders die Großbuchhändler in Norddeutschland, dafür ein, ein spezielles Verlagsrecht zu schaffen. Aber erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren größere Fortschritte bei diesen Bemühungen zu verzeichnen. Privilegien für Drucker und Buchhändler wurden zunehmend durchsetzbar.

Mit Napoleons Feldzügen und der Eroberung der deutschen Länder hielt dort schließlich französisches Recht Einzug. Als erstes deutsches Land führte 1810 Baden im neuen Landrecht ein angepasstes Urheberrecht nach französischem Vorbild ein, das den Zeitraum für den Schutz der Werke auf die Lebenszeit des Urhebers festlegte. Mit dem “Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung” setzte Preußen 1837 eines der modernsten und umfassendsten Urheberrechtsgesetze der damaligen Zeit in Kraft.

Die deutsche Kleinstaaterei und die damit verbundene Zersplitterung der Rechtssysteme wurde nur langsam überwunden. 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund auf Drängen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ein “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken”. Der Gesetzestext basiert auf einem vom Börsenverein vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 1868. Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 wurde das Gesetz für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste” übernommen.

Ebenfalls auf Initiative des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der den grenzüberschreitenden Handel mit Büchern und Kunstwerken vereinfachen wollte, wurde 1886 von mehreren europäischen Ländern das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht – die “Berner Übereinkunft” – unterzeichnet. Aus dem historisch gewachsenen Territorialschutz wurde so ein quasi internationaler Urheberrechtsschutz, der seitdem mehrfach erweitert und verstärkt worden ist.

Gleich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, 1901, wurden schließlich Werke der Literatur und der Musik, sechs Jahre später (1907) Werke der bildenden Künste und der Fotografie per Gesetz urheberrechtlich geschützt. Damit gab es in Deutschland ein Urheberrecht, wie es in seinen Grundzügen bis heute Bestand hat.

Das moderne deutsche Urheberrecht

Im zwanzigsten Jahrhundert hat sich die Entwicklung sowohl national als auch international zunehmend beschleunigt. Das ist einerseits den wachsenden technischen Verwertungsmöglichkeit für geschützte Werke geschuldet. Auf der anderen Seite hat der Umfang kreativer, urheberrechtlicher Arbeit stetig zugenommen. Immer mehr Menschen verdienten mit Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt, die der Gesetzgeber für urheberrechtlich schützenswert hielt.

Hinzu kamen neue Vertriebskanäle und Produktionsmethoden. Die Urbanisierung ließ die Nachfrage nach billigen, industriell hergestellten Medienprodukten so explodieren, dass in kürzester Zeit aus Nischenprodukten Massengüter wurden. Nicht zuletzt gründeten Kreative neue Interessensvertretungen, die später Einfluss auf die politischen Prozesse nahmen.

All diese Tendenzen zeigten sich bereits zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts. In recht kurzer Folge wurden damals neue Gesetze zum Schutz von Urhebern und Verwertern erlassen und parallel dazu Interessenbünde geschlossen: die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA, 1903), die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT, 1903) und 1915 die Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA).

Während das Verlagsgesetz mit kleineren Änderungen mehr als einhundert Jahre Bestand hatte, machte die technische und ökonomische Entwicklung eine grundlegende Überarbeitung der Gesetze zum Schutz der Urheber bereits in den sechziger Jahren unumgänglich. Die beiden Urheberschutzgesetze von 1901 und 1907 wurden so 1965 zu einem einzigen Urheberrechtsgesetz zusammengeführt, das zum 1. Januar 1966 in Kraft trat.

Die Erfindung der Privatkopie

Ab Anfang der fünfziger Jahre übte die technische Entwicklung einen großen Druck auf die Urheberrechtsentwicklung aus. Tonbandgeräte waren bereits in den dreißiger Jahren entwickelt worden. 1951 brachten AEG und Grundig erste Geräte für den Heimgebrauch auf den Markt. Damit hielt die Möglichkeit, Musik zu reproduzieren, Einzug in die Privathaushalte.

Unter Verwertern und professionellen Musikern wurde diese Entwicklung überwiegend ablehnend aufgenommen. In mehreren Prozessen gegen die Firma Grundig, damals weltgrößter Hersteller von Tonbandgeräten, versuchte die GEMA ein Verbot der Geräte durchzusetzen.

Im Jahr 1964 erzielten sie einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser urteilte, dass der Gerätehersteller an einer unerlaubten Handlung beteiligt war. Es sei nur zulässig, solche Geräte zu vertreiben, wenn dafür eine Abgabe an eine Verwertungsgesellschaft – die ‘Geräteabgabe’ – gezahlt würde, so der BGH. Mit dieser Abgabe sollten Rechteinhaber für die entgangenen Einnahmen aus privat kopierter Musik entschädigt werden.

Den Ansatz des BGH übernahm der Gesetzgeber bei der Neufassung des Urheberrechts im Jahr 1965. Für jedes verkaufte Tonbandgerät floss ein Teil des Verkaufspreises an die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), die sie an die für Musikrechte zuständigen Verwertungsgesellschaften weiterleitete. Damit begann im eigentlichen Sinne die Geschichte der Privatkopie.

Deutsches Urheberrecht und internationale Rahmenbedingungen

Größere Ergänzungen und Überarbeitungen des Urheberrechts erfolgten in den Jahren 1973, 1985 und 1990. In den neunziger Jahren ging die Initiative zunehmend von internationalen Akteuren wie der Europäischen Union, der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aus:

Urheberrechtsschutz für Software wurde 1993 aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführt; das Vermiet- und Verleihrecht für geschützte Werke wurde 1995 geändert; im selben Jahr wurden die Schutzfristen an EU-Vorgaben angepasst und zwei Jahre später, 1997, ein Sonderschutz für Datenbanken eingeführt.

Eine Zäsur markierte die deutsche Urheberrechtsnovelle von 2003, mit der die EU-Richtlinie “zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft” von 2001 (RL 2001/29/EG) teilweise in deutsches Recht umgesetzt wurde. Insbesondere wurde ein Schutz für “technische Maßnahmen” eingeführt, der die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und digitalem Rechte-Management (DRM) unter Strafe stellt.

Die EU-Richtlinie selbst wiederum diente der EU-weiten Umsetzung zweier Verträge, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Mitte der 1990er ausgearbeitet und von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Zuge ihrer WIPO-Mitgliedschaft unterzeichnet worden waren. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty – WCT) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) wurden Ende 1996 auf einer in Genf tagenden diplomatischen Konferenz von den WIPO-Mitgliedern angenommen.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinie im Jahr 2003. Da zuerst nur die Umsetzung der obligatorischen Teile erfolgte, gab man ihr die Bezeichnung ‘Erster Korb’. Sofort nach dessen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat begann der Gesetzgeber damit, die ausstehenden, fakultativen Teile unter dem Titel ‘Zweiter Korb’ in einen Gesetzentwurf zu gießen. Dieser wurde nach fast vierjähriger Auseinandersetzung unter Parteien, Verbänden und Experten aus der Wissenschaft am 5. Juli 2007 vom Parlament verabschiedet. Im September 2007 hat auch der Bundesrat den Entwurf verabschiedet, sodass die Gesetzesnovelle nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird.

Dieser Artikel ist Teil des Dossiers “Urheberrecht” auf dem Webangebot der Bundeszentrale für politische Bildung. Er ist unter Creative Commons-Lizenz by-nc-nd/2.0/de lizensiert.

Der Autor
Robert Gehring
Robert A. Gehring ist Informatiker und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Humboldt-Universität Berlin. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich geistiges Eigentum und Open Source. Er ist Mitbegründer und Mitherausgeber des Open-Source-Jahrbuchs.

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