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Das Copyleft-Prinzip

Posted on 21 August 2008 by admin

Copyleft ist ein doppeltes Wortspiel – „left“ bedeutet auf Englisch sowohl „links“ - das Gegenteil von „rechts“ als auch „hinterlassen“. Das Copyleft ist in den Augen seiner Verfechter ein Alternativ-, ja Gegenkonzept zum als allzu restriktiv angesehenen Copy“right“. Die zweite Bedeutung zielt auf das grundsätzliche Recht zu kopieren – der Inhalt wird der Allgemeinheit „überlassen“. Copyrightgeschützte Inhalte dagegen dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden, erst auf Nachfrage gibt der Copyrightinhaber, wenn er es wünscht, seine Einwilligung.

Das Prizip „überlassen“ erzwingt, dass Inhalte, die auf Copyleft-Inhalten aufbauen, abermals unter eine Lizenz mit Copyleft gestellt werden. Das grundsätzliche Recht zu kopieren, so Copyleft-Verfechter, soll erhalten bleiben. Kompilierter Code ist nur noch von Computern, nicht aber von Menschen lesbar – denn er besteht aus Nullen und Einsen. Für Menschen lesbar wären Befehle, die in einer von Menschen lesbaren Programmiersprache geschrieben sind. Das grundsätzliche Recht zu kopieren ist bei kompiliertem Software-Code nicht mehr gegeben. Nur wenn sichergestellt ist, dass der so genannte Quellcode – der nicht kompilierte Code – einsehbar ist, ist das grundsätzliche Recht zu kopieren sichergestellt.

Der Copyleft-Begriff ist von den Pionieren der Freien Software geprägt worden, er ist aber auch auf alle anderen Freien Lizenzen anwendbar. Im Bereich der Creative Commons Lizenzen ist es die Share-Alike-Lizenz (Share-Alike bedeutet „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“), die ein solches in sich trägt.

Das Copyleft kann unterschiedlich „stark“ sein. Beispiel Filmmusik: Ein starkes Copyleft – denkbar wäre ein frei lizensiertes Musikstück, das zur musikalischen Untermalung eines Films verwendet wird – würde verlangen, dass seinerseits der gesamte Film unter genau dieselbe Lizenz wie das Musikstück gestellt wird, während ein ein schwaches Copyleft dies nicht verlangen würde. Der Film könnte unter eine andere Lizenz gestellt werden. Ein schwaches Copyleft würde für dieses Beispiel lediglich „erzwingen“, dass nur Abänderungen des Musikstück selbst betroffen wären, zum Beispiel, wenn der Songtext geändert wird.

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US-Bundesgericht bestätigt Freie Lizenz

Posted on 15 August 2008 by admin

“Vertraut mir, das ist gewaltig” - so kommentierte Lawrence Lessig ein Urteil des US-Bundesberufungsgerichts zur “Causa Modelleisenbahn”: Der Programmierer Robert Jacobsen hatte eine Java-Software zur Steuerung von Modelleisenbahnen unter der freien “Artistic License” kostenlos ins Netz gestellt. Diese Lizenz verpflichtet zu einer Weiterverbreitung unter gleichen Bedingungen - Copyleft, so wie das bei “freien” Lizenzen Usus ist.

Auf Futurezone, dem Netzwelt-Portal des ORF, ist mehr über den Fall zu lesen:

Die Firma Matthew Katzer and Kamind Associates, die Software für Modelleisenbahnen entwickelt, hatte Katzers Code in eines ihrer Produkte integriert und diese ohne Nennung des ursprünglichen Autors weiterverkauft, schreibt das Gericht. Das hätten sie nach den Bestimmungen der Artistic License nicht tun dürfen. Jacobsen klagte Katzer/Kamind 2006 wegen Urheberrechtsverletzung, nachdem diese ihn ihrerseits mit Klage wegen Patentverletzung gedroht hatten. Das Gericht hat Jacobsen nun recht gegeben und damit die gegenteilige Entscheidung eines kalifornischen Bezirksgerichts aufgehoben. Katzer und Kamind hatten nach Ansicht der Richter eine Urheberrechtsverletzung begangen, als sie sich nicht an die Vorgaben der Artistic License gehalten haben. Die Richter erwähnten auch ausdrücklich die GNU General Public Licence und die Creative Commons als gleichartige Lizenzen, die nun den gleichen Schutz des Rechts genießen dürften.

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