Mit einer großen Party feierten die Creative Commons Aktivisten am 25.Juli 2008 das Update der Creative-Commons-Lizenzen auf die Version 3.0: Zu Free Beer und Freier Musik wurde im “breiPott” - der ersten echten Netlabel-Bar Deutschlands - bis in die tiefe Nacht getanzt.
Die Neuerungen im Überblick:
Die so genannten “Sui-Generis-Datenbankenrechte” werden nun explizit in die Lizenzen einbezogen und der Verzicht auf sie erklärt. Das bedeutet: Wer Bilder - zB auf Flickr - unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht, kann sich dagegen wehren, dass die Fotos ungefragt in ein kostenpflichtiges Datenbankwerk übernommen werden.
Die Lizenzvariante “Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen” (BY-SA) ist nun noch flexibler verwendbar: Jetzt ist es möglich, für einen “Remix” - also eine “Abwandlung” eines Inhalts - andere Lizenzen als die Creative Commons zu wählen, wenn diese gleiche Wirkung haben. Zum Beispiel ist es nun möglich, Inhalte, die auf Creative Commons BY-SA aufbauen, auch in GPL-lizensierter Software zu verwenden. Diese Neuerung ermöglicht ein besseres Zusammenspiel mit anderen freien Lizenzmodellen. Bisher konnte es passieren, dass frei lizenzierte Inhalte in einem Lizenzmodell “gefangen” waren - dieses Dilemma ist mit der Version 3.0 aufgelöst
Das neue Urheberecht - der so genannte “Zweite Korb” - ermöglicht es, für in der Gegenwart noch nicht bekannte Nutzungsarten Rechte zu definieren. Es schwierig, in die Zukunft zu sehen - deswegen eine Reise in die Vergangenheit: Hätte es diese Möglichkeit in den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts - damals war die Schallplatte das Medium der Wahl - schon gegeben, so hätte ein Musiker mithilfe dieser Lizenz auch die Verwendung der von ihm komponierten Musik im Internet regeln können. Diese sinnvolle Neuerung des deutschen Urheberrechts ist in die aktuellen Creative-Commons-Lizenzen eingeflossen.
Sprache und Begrifflichkeiten der Lizenzen wurden teilweise an die internationalen Abkommen zum geistigen Eigentum angepasst.
Im deutschen Urheberrechtsgesetz ist genau definiert, was eine “Bearbeitung” ist - jedoch sind nicht alle Inhalte, die mit Creative Commons lizensiert werden können, “Werke” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - zB. Deswegen führt Creative Commons in der Version 3.0 den gesetzlich nicht definierten Begriff “Abwandlung” ein - so ist es möglich, auch Inhalte mit Creative Commons zu lizensieren, die keine “Werke” im Sinne des Urheberrechts sind.
Bei den Nichtkommerziell-Lizenzen wird in der Version 3.0 klarer als bisher deutlich, dass bei lizenzwidrigen kommerziellen Verwendungen auch verzichtbare Ansprüche und solche aus Zwangslizenzen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Das bedeutet: Ist ein Lied als “nichtkommerziell” lizensiert und wird es dann bei einer kommerziellen Veranstaltung abgespielt, so hat der Urheber einen Anspruch auf Vergütung.
Weiterhin werden nun ausdrücklich auch gesetzliche Vergütungsansprüche und Zwangslizenzen behandelt. Dazu wird klargestellt, dass bzgl. unverzichtbarer Ansprüche auch ihre Geltendmachung durchaus vorbehalten wird. In den Lizenzen mit Nicht-kommerziell-Einschränkung wird noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass bei lizenzwidrigen kommerzielle Verwendungen auch verzichtbare Ansprüche und solche aus Zwangslizenzen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Hintergrund ist, dass auch Verwendern von CC-Lizenzen zumindest die Möglichkeit offen stehen sollte, an Abgaben zu partizipieren, die ohnehin anfallen.
Zum Weiterlesen
Heise: “Deutsche ‘Creative Commons’ Lizenz wieder auf der Höhe der Zeit”
Futurezone: “Neue CC-Lizenzen für Österreich”
Creative Commons Österreich: Lizenzvergleich (PDF) zwischen der deutschen und der österreichischen Version 3.0










