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“Kreativität ist Trumpf”

Posted on 15 August 2008 by admin

Ohne geht’s bei Creative Commons nicht. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht ist es ja ohnehin nicht möglich, die Urheberschaft an einen Dritten abzutreten – im US-amerikanischen Copyright wäre dies denkbar, es ist von Creative Commons jedoch seit der Version 3.0 nicht mehr vorgesehen, da sich die große Mehrzahl der Nutzer für eine Namensnennung entschieden. Die Namensnennung verzichtet auf das Copyleft-Prinzip - ihre große Schwester aus der Freie-Software-Familie ist die BSD-Lizenz, die Bedingungen sind vergleichbar. Creative Commons Namensnennung ist von der Free Software Foundation als „Freie Lizenz“ anerkannt.

Creative Commons Namensnennung lässt den Nutzern eines Inhalts maximale Spielräume: Ein auf Flickr mit Namensnennung lizensiertes Bild darf von jedem genommen und bearbeitet werden. Die Lizenz lässt auch zu, dass eine Illustrierte das Bild auf ihre Titelseite druckt und damit Auflage macht, sprich, Geld verdient. Wenn ein mit „Namensnennunng“ lizensierter Inhalt – zum Beispiel ein Song – von jemand genommen und geremixt wird, so muss der Remix nicht einmal mehr unter eine Freie Lizenz gestellt werden.

Beispiel Musik: Es ist möglich, dass eine Techno-Musikerin ein Lied unter Creative Commons Namensnennung – zum Beispiel bei einem Netlabel – veröffentlicht. Dieser Track kann von anderen, auch von profitorientierten Unternehmen, die gar kein Interesse an „Freier Kultur“ haben, genommen werden. Auch ein profitorientiertes Unternehmen – zum Beispiel eines der großen Musiklabel – darf den Track verwenden, zum Beispiel, indem es seine eigenen Künstler beauftragt, einen Remix davon zu erstellen.

Und jetzt kommt der Clou: Dieser Remix muss nicht unter Creative Commons gestellt werden. Und das kann die skurrilsten Blüten treiben: Die Rechte an dem Remix haben diejenigen, die ihn erstellt haben – erst einmal die Musiker, die bei dem Label angestellt sind. Da Musiker die Verwertungsrechte für ihre Kunst im Normalfall an ihre Labels abtreten, das Label. Die Verwertungsrechte an dem Techno-Remix hat dann das Label, Urheberrechtsverletzungen kann es verfolgen lassen – auch wenn das Rohmaterial ursprünglich aus „Freier Kultur“ stammt.

Schlechte Aussichten mit der Namensnennung? Ansichtssache. Die Kehrseite der Medaille: Genau dieser Radikalität wegen ist durch die „Namensnennung“ die größtmögliche Verbreitung eines Inhalts zu erwarten.

Die Lizenz „Namensnennung“ – ohne weitere Module – wird mit „CC-BY“ bezeichnet.

Mit dir ja, mit dir nicht – Share-Alike und Nichtkommerziell

„Du und ich
und sonst noch ein paar Leute
wir sind auf der guten Seite!“

Die Pop-Band Sportfreunde Stiller, von der dieser Song „Die gute Seite“ stammt, ist nicht dafür bekannt, dass sie sich übermäßig für „Freie Kultur“ interessiert. Aber der Song erzeugt einen zu Creative Commons passenden Ohrwurm – „Zwei Seiten“ sind es, nach denen sowohl die Share-Alike als auch die „Nichtkommerziell“ unterscheiden. Beide Creative-Commons-Lizenzen differenzieren zwischen „den einen“ und „den anderen“ Nutzern. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Gruppe gänzlich vom Zugang zu Inhalten ausgeschlossen werden kann – Klicken, anschauen oder anhören sind stets erlaubt. Die Creative-Commons-Lizenzen lösen somit das Dilemma des unberechtigten Kopierens des Lesens wegen auf und ermöglichen allen einen unbeschränkten Lese-Zugriff.

Auch wenn die Lizenzen bestimmte Nutzungsmöglichkeiten vorerst ausschließen, ist es gleichwohl in Einzelfällen möglich, auch „den anderen“ also den „eigentlich nicht berechtigten“ Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, das Werk zu den Zwecken zu benutzen, die sie wünschen. Das ist nicht komplizierter als das altbekannte Urheberrecht.

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