Archive | Share-Alike

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Das Copyleft-Prinzip

Posted on 21 August 2008 by admin

Copyleft ist ein doppeltes Wortspiel – „left“ bedeutet auf Englisch sowohl „links“ - das Gegenteil von „rechts“ als auch „hinterlassen“. Das Copyleft ist in den Augen seiner Verfechter ein Alternativ-, ja Gegenkonzept zum als allzu restriktiv angesehenen Copy“right“. Die zweite Bedeutung zielt auf das grundsätzliche Recht zu kopieren – der Inhalt wird der Allgemeinheit „überlassen“. Copyrightgeschützte Inhalte dagegen dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden, erst auf Nachfrage gibt der Copyrightinhaber, wenn er es wünscht, seine Einwilligung.

Das Prizip „überlassen“ erzwingt, dass Inhalte, die auf Copyleft-Inhalten aufbauen, abermals unter eine Lizenz mit Copyleft gestellt werden. Das grundsätzliche Recht zu kopieren, so Copyleft-Verfechter, soll erhalten bleiben. Kompilierter Code ist nur noch von Computern, nicht aber von Menschen lesbar – denn er besteht aus Nullen und Einsen. Für Menschen lesbar wären Befehle, die in einer von Menschen lesbaren Programmiersprache geschrieben sind. Das grundsätzliche Recht zu kopieren ist bei kompiliertem Software-Code nicht mehr gegeben. Nur wenn sichergestellt ist, dass der so genannte Quellcode – der nicht kompilierte Code – einsehbar ist, ist das grundsätzliche Recht zu kopieren sichergestellt.

Der Copyleft-Begriff ist von den Pionieren der Freien Software geprägt worden, er ist aber auch auf alle anderen Freien Lizenzen anwendbar. Im Bereich der Creative Commons Lizenzen ist es die Share-Alike-Lizenz (Share-Alike bedeutet „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“), die ein solches in sich trägt.

Das Copyleft kann unterschiedlich „stark“ sein. Beispiel Filmmusik: Ein starkes Copyleft – denkbar wäre ein frei lizensiertes Musikstück, das zur musikalischen Untermalung eines Films verwendet wird – würde verlangen, dass seinerseits der gesamte Film unter genau dieselbe Lizenz wie das Musikstück gestellt wird, während ein ein schwaches Copyleft dies nicht verlangen würde. Der Film könnte unter eine andere Lizenz gestellt werden. Ein schwaches Copyleft würde für dieses Beispiel lediglich „erzwingen“, dass nur Abänderungen des Musikstück selbst betroffen wären, zum Beispiel, wenn der Songtext geändert wird.

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“Wir sind auf der guten Seite”

Posted on 15 August 2008 by admin

Share-Alike ist Copyleft in Reinform: Ihre Schwester ist die GPL. Genau wie die bekannteste Freie-Software-Lizenz „erzwingt“ auch die Share-Alike Freiheit. Vergleichbar ist auch die GNU FDL der Wikipedia. Wer sich klar zu den Idealen Freien Wissens bekennt und auch wünscht, dass andere dies so handhaben, sollte diese Lizenz wählen. Die Share-Alike ist – genau wie die GPL – nicht wertfrei. Sie trägt ein klares Bekenntnis zu „Freier Kultur“, zur „Remix-Kultur“ in sich und will dieses Konzept explizit auch weiterverbreiten.

Sinnvoll ist diese Lizenz für Menschen, die mit ihren Inhalten „auf der sicheren Seite“ sein wollen, die der Community etwas Gutes tun und den Materialpool „Freier Kultur“ mehren wollen, ohne dabei die Verfechter eines restriktiven Urheberrechts zu unterstützen. Um beim Beispiel der Techno-DJane zu bleiben: Wenn sie einen ihrer Tracks mit Share-Alike lizensiert, so kann kein großes Label kommen und den Track nehmen, daraus einen Remix erstellen und für den neu geschaffenen Remix das Urheberrecht beanspruchen. Das ist durch die Share-Alike ausgeschlossen: Nur wenn der Remix wieder unter eine genauso freie Lizenz gestellt wird, so ist der Remix gestattet.
Die Share-Alike ist seit der Version 3.0 auch kompatibel mit anderen, gleich wirkenden Lizenzmodellen – zum Beispiel mit den Lizenzen Freier Software. Zuvor kam es bei der Share-Alike zum „Copyleft-Dilemma“: Inhalte blieben in den Creative-Commons-Lizenzen „gefangen“, denn auf Inhalten, die mit Creative-Commons-Share-Alike lizensiert waren, konnte bisher nur aufgebaut werden, wenn die Remixe ebenfalls unter die Creative-Commons-Share-Alike-Lizenz gestellt wurden. Ein Beispiel: Mit Share-Alike lizensierte Icons konnten bisher nicht in GPL-lizensierter Software verwendet werden. Jede Software mit grafischer Benutzeroberfläche benötigt allerdings Icons – Symbole zum „Speichern“ bei OpenOffice genauso wie Pfeil-Symbole zum Navigieren. Bisher war es lizenzwidrig, Share-Alike lizensierte Icons in Freier Software zu verwenden – und das, obwohl die GPL genauso „frei“ wie die Share-Alike ist. Sie ist eben nicht „genau dieselbe“ Lizenz, sondern nur eine vergleichbare. Dieses Problem ist mit der Version 3.0 aufgelöst. Copyleft bleibt Copyleft – so lange es gleich stark wirkt, ist Share-Alike mit anderen Freien Lizenzen kompatibel.

Nicht alles, was kombinierbar ist, passt zusammen: Wenn das Remixen nicht erlaubt ist, so kann es auch keine – lizenzkonformen – Remixe geben. Aus diesem Grund steht die Kombination der Share-Alike mit der „Keine Bearbeitungen“-Lizenz bei Creative Commons nicht zur Auswahl. Kombination aus „Share-Alike“ und „Keine Bearbeitungen“ sind schlichtweg unsinnig.

Share-Alike ist weit verbreitet: Flickr zählt mehr als sechs Millionen Bilder mit der Share-Alike, dazu kommen über 22 Millionen Bilder mit der Kombination Share-Alike-Nichtkommerziell. Der neue Film von VEB Film Leipzig „Die letzte Droge“, wird ebenfalls unter Creative Commons Share-Alike erscheinen. VEB Film Leipzig ist ein deutsches Open-Source-Netlabel. In den USA ist die Share-Alike – ohne andere Lizenz-Module – bei vielen Netlabels zu finden. Netlabel-Künstler in Deutschland neigen eher dazu, ihre Inhalte durchaus auch mit Share-Alike, jedoch meist noch kombiniert mit der „Nichtkommerziell“-Lizenz, veröffentlichen. Und auch die Wikipedia plant, sobald es möglich ist – noch gibt es einige Inkompatibilitäten mit der aktuellen Lizenz der Wikipedia – alle ihre Inhalte auf Creative-Commons-Share-Alike umzustellen.

  • Die Modul „Share-Alike“ wird mit SA abgekürzt.
  • Die Lizenz „Share-Alike“ – ohne weitere Module – wird mit CC-BY-SA bezeichnet.

Wie die „Namensnennung“ ist auch die „Share-Alike“ von der Free Software Foundation als „Freie Lizenz“ anerkannt.

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