Archive | Lizenzen im Überblick

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Das Copyleft-Prinzip

Posted on 21 August 2008 by admin

Copyleft ist ein doppeltes Wortspiel – „left“ bedeutet auf Englisch sowohl „links“ - das Gegenteil von „rechts“ als auch „hinterlassen“. Das Copyleft ist in den Augen seiner Verfechter ein Alternativ-, ja Gegenkonzept zum als allzu restriktiv angesehenen Copy“right“. Die zweite Bedeutung zielt auf das grundsätzliche Recht zu kopieren – der Inhalt wird der Allgemeinheit „überlassen“. Copyrightgeschützte Inhalte dagegen dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden, erst auf Nachfrage gibt der Copyrightinhaber, wenn er es wünscht, seine Einwilligung.

Das Prizip „überlassen“ erzwingt, dass Inhalte, die auf Copyleft-Inhalten aufbauen, abermals unter eine Lizenz mit Copyleft gestellt werden. Das grundsätzliche Recht zu kopieren, so Copyleft-Verfechter, soll erhalten bleiben. Kompilierter Code ist nur noch von Computern, nicht aber von Menschen lesbar – denn er besteht aus Nullen und Einsen. Für Menschen lesbar wären Befehle, die in einer von Menschen lesbaren Programmiersprache geschrieben sind. Das grundsätzliche Recht zu kopieren ist bei kompiliertem Software-Code nicht mehr gegeben. Nur wenn sichergestellt ist, dass der so genannte Quellcode – der nicht kompilierte Code – einsehbar ist, ist das grundsätzliche Recht zu kopieren sichergestellt.

Der Copyleft-Begriff ist von den Pionieren der Freien Software geprägt worden, er ist aber auch auf alle anderen Freien Lizenzen anwendbar. Im Bereich der Creative Commons Lizenzen ist es die Share-Alike-Lizenz (Share-Alike bedeutet „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“), die ein solches in sich trägt.

Das Copyleft kann unterschiedlich „stark“ sein. Beispiel Filmmusik: Ein starkes Copyleft – denkbar wäre ein frei lizensiertes Musikstück, das zur musikalischen Untermalung eines Films verwendet wird – würde verlangen, dass seinerseits der gesamte Film unter genau dieselbe Lizenz wie das Musikstück gestellt wird, während ein ein schwaches Copyleft dies nicht verlangen würde. Der Film könnte unter eine andere Lizenz gestellt werden. Ein schwaches Copyleft würde für dieses Beispiel lediglich „erzwingen“, dass nur Abänderungen des Musikstück selbst betroffen wären, zum Beispiel, wenn der Songtext geändert wird.

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“Mix it, Baby”

Posted on 15 August 2008 by admin

Mix it, Baby – oder lieber doch nicht? Wem es nur um den Zugang zu Wissen für alle geht, der hat die Möglichkeit, eine Lizenz auszuwählen, die keine Bearbeitung seiner Inhalte erlaubt. Das bei den anderen Lizenzen explizit gewünschte „Remixen“ ist hier nicht gestattet.

Das kann sinnvoll sein, wenn es einem um die Ästhetik eines Textes geht, der Wort für Wort erhalten werden soll. Analog gilt dies für andere Werke.

  • Abgekürzt wird das Modul „Keine Bearbeitungen“ mit ND
  • Die Lizenz „Keine Bearbeitung“ – ohne weitere Module – wird mit CC-BY-ND bezeichnet.

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“Geld regiert die Welt”

Posted on 15 August 2008 by admin

Jetzt geht’s ums Geld - Wer seine Bilder mit einer Nichtkommerziell-Lizenz ausgestattet hat, sagt den anderen Benutzern klar: Wenn du das Bild für eine Schülerzeitung benutzen möchtest, nimm es. Bist du ein Hochglanzmagazin mit Gewinninteressen, so trete mit mir in Kontakt, vielleicht gelingt es und ja, eine Einiguung zu finden und einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

Besonders beliebt ist die Nichtkommerziell-Lizenz bei deutschen Netlabel-Künstlern. Damit möchten diese offenbar verhindern, dass andere mit ihren Tracks Geld verdienen, während sie selbsr keinen Cent davon sehen. Kombiniert wird die Nichtkommerziell bei den deutschen Netlabels gerne mit der „Keine Bearbeitung“. Auch bei Hobby-Fotografen ist die „Nichtkommerziell“ mit Abstand die beliebteste Lizenz – fast 60 Millionen Fotos zählt Flickr insgesamt als „Nichtkommerziell“, davon über 26 Millionen Fotos mit „Nichtkommerziell-Keine-Bearbeitung“.

Mit „Nichtkommerziell“ Geld verdienen: – Das sieht auf den ersten Blick seltsam aus. Auf den zweiten gar nicht: Prinzip Zugangs-Berechtigung – Fragen kostet erst einmal nichts. Voraussetzung für eine kommerzielle Nutzung ist lediglich, dass der Lizenzinhaber seine Einwilligung gibt – ganz so, wie es beim konventionellen Urheberrecht der Fall wäre. Wer ein fesches Foto geschossen hat, kann dieses versilbern, auch wenn er es unter eine „Nichtkommerziell“-Lizenz gestellt hat. Hierfür muss lediglich ein Vertrag mit dem – kommerziell agierenden – Geschäftspartner geschlossen werden. Dabei bleiben die Rechte an dem Inhalt beim Urheber – so wie es das Urheberrecht in Deutschland regelt. Der Geschäftspartner erwirbt lediglich ein bestimmtes Nutzungsrecht an dem Inhalt – zum Beispiel ein nichtkommerziell lizensiertes Foto, um dieses Foto für die Titelseite eines Magazins oder zur Illustration eines Webauftritts zu verwenden. Creative Commons Deutschland rät dazu, in solchen Fällen ein Honorar zu nehmen.

Nachlizensieren geht: Auch wenn Inhalte unter „Nichtkommerziell“ veröffentlicht wurden, so ist es immer noch möglich, in die kommerzielle Schiene einzusteigen. Musiker, die ihre Songs „Nichtkommerziell“ lizensiert haben, können, wenn sie einen Vertrag mit einem der großen Label machen, ihre Inhalte nachträglich zusätzlich mit einer Kommerziell-Lizenz ausstatten. Damit ist diesem einen Label erlaubt, mit den Inhalten auch Geld zu verdienen. Die Nichtkommerziell-Lizenz bleibt jedoch weiterhin erhalten – einmal Nichtkommerziell, immer nichtkommerziell. Der Urheber – und das Label – kann nichts dagegen unternehmen, dass das Werk auch weiterhin nichtkommerziell kostenlos öffentlich angeboten wird. Das Herunterladen eines ursprünglich nichtkommerziell lizensierten Werkes in einer Filesharingbörse kann somit strafrechtlich nicht verfolgt werden. Bisher gibt es allerdings keinen bekannten Fall, in dem Musiker ihre Werke kommerziell nachlizensiert haben, nachdem sie von einem Label unter Vertrag genommen wurden.

  • Abgekürzt wird das Modul „Nichtkommerziell“ mit NC
  • Die Lizenz „Nichtkommerziell“ - ohne weitere Module – wird mit CC-BY-NC bezeichnet.

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“Wir sind auf der guten Seite”

Posted on 15 August 2008 by admin

Share-Alike ist Copyleft in Reinform: Ihre Schwester ist die GPL. Genau wie die bekannteste Freie-Software-Lizenz „erzwingt“ auch die Share-Alike Freiheit. Vergleichbar ist auch die GNU FDL der Wikipedia. Wer sich klar zu den Idealen Freien Wissens bekennt und auch wünscht, dass andere dies so handhaben, sollte diese Lizenz wählen. Die Share-Alike ist – genau wie die GPL – nicht wertfrei. Sie trägt ein klares Bekenntnis zu „Freier Kultur“, zur „Remix-Kultur“ in sich und will dieses Konzept explizit auch weiterverbreiten.

Sinnvoll ist diese Lizenz für Menschen, die mit ihren Inhalten „auf der sicheren Seite“ sein wollen, die der Community etwas Gutes tun und den Materialpool „Freier Kultur“ mehren wollen, ohne dabei die Verfechter eines restriktiven Urheberrechts zu unterstützen. Um beim Beispiel der Techno-DJane zu bleiben: Wenn sie einen ihrer Tracks mit Share-Alike lizensiert, so kann kein großes Label kommen und den Track nehmen, daraus einen Remix erstellen und für den neu geschaffenen Remix das Urheberrecht beanspruchen. Das ist durch die Share-Alike ausgeschlossen: Nur wenn der Remix wieder unter eine genauso freie Lizenz gestellt wird, so ist der Remix gestattet.
Die Share-Alike ist seit der Version 3.0 auch kompatibel mit anderen, gleich wirkenden Lizenzmodellen – zum Beispiel mit den Lizenzen Freier Software. Zuvor kam es bei der Share-Alike zum „Copyleft-Dilemma“: Inhalte blieben in den Creative-Commons-Lizenzen „gefangen“, denn auf Inhalten, die mit Creative-Commons-Share-Alike lizensiert waren, konnte bisher nur aufgebaut werden, wenn die Remixe ebenfalls unter die Creative-Commons-Share-Alike-Lizenz gestellt wurden. Ein Beispiel: Mit Share-Alike lizensierte Icons konnten bisher nicht in GPL-lizensierter Software verwendet werden. Jede Software mit grafischer Benutzeroberfläche benötigt allerdings Icons – Symbole zum „Speichern“ bei OpenOffice genauso wie Pfeil-Symbole zum Navigieren. Bisher war es lizenzwidrig, Share-Alike lizensierte Icons in Freier Software zu verwenden – und das, obwohl die GPL genauso „frei“ wie die Share-Alike ist. Sie ist eben nicht „genau dieselbe“ Lizenz, sondern nur eine vergleichbare. Dieses Problem ist mit der Version 3.0 aufgelöst. Copyleft bleibt Copyleft – so lange es gleich stark wirkt, ist Share-Alike mit anderen Freien Lizenzen kompatibel.

Nicht alles, was kombinierbar ist, passt zusammen: Wenn das Remixen nicht erlaubt ist, so kann es auch keine – lizenzkonformen – Remixe geben. Aus diesem Grund steht die Kombination der Share-Alike mit der „Keine Bearbeitungen“-Lizenz bei Creative Commons nicht zur Auswahl. Kombination aus „Share-Alike“ und „Keine Bearbeitungen“ sind schlichtweg unsinnig.

Share-Alike ist weit verbreitet: Flickr zählt mehr als sechs Millionen Bilder mit der Share-Alike, dazu kommen über 22 Millionen Bilder mit der Kombination Share-Alike-Nichtkommerziell. Der neue Film von VEB Film Leipzig „Die letzte Droge“, wird ebenfalls unter Creative Commons Share-Alike erscheinen. VEB Film Leipzig ist ein deutsches Open-Source-Netlabel. In den USA ist die Share-Alike – ohne andere Lizenz-Module – bei vielen Netlabels zu finden. Netlabel-Künstler in Deutschland neigen eher dazu, ihre Inhalte durchaus auch mit Share-Alike, jedoch meist noch kombiniert mit der „Nichtkommerziell“-Lizenz, veröffentlichen. Und auch die Wikipedia plant, sobald es möglich ist – noch gibt es einige Inkompatibilitäten mit der aktuellen Lizenz der Wikipedia – alle ihre Inhalte auf Creative-Commons-Share-Alike umzustellen.

  • Die Modul „Share-Alike“ wird mit SA abgekürzt.
  • Die Lizenz „Share-Alike“ – ohne weitere Module – wird mit CC-BY-SA bezeichnet.

Wie die „Namensnennung“ ist auch die „Share-Alike“ von der Free Software Foundation als „Freie Lizenz“ anerkannt.

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“Kreativität ist Trumpf”

Posted on 15 August 2008 by admin

Ohne geht’s bei Creative Commons nicht. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht ist es ja ohnehin nicht möglich, die Urheberschaft an einen Dritten abzutreten – im US-amerikanischen Copyright wäre dies denkbar, es ist von Creative Commons jedoch seit der Version 3.0 nicht mehr vorgesehen, da sich die große Mehrzahl der Nutzer für eine Namensnennung entschieden. Die Namensnennung verzichtet auf das Copyleft-Prinzip - ihre große Schwester aus der Freie-Software-Familie ist die BSD-Lizenz, die Bedingungen sind vergleichbar. Creative Commons Namensnennung ist von der Free Software Foundation als „Freie Lizenz“ anerkannt.

Creative Commons Namensnennung lässt den Nutzern eines Inhalts maximale Spielräume: Ein auf Flickr mit Namensnennung lizensiertes Bild darf von jedem genommen und bearbeitet werden. Die Lizenz lässt auch zu, dass eine Illustrierte das Bild auf ihre Titelseite druckt und damit Auflage macht, sprich, Geld verdient. Wenn ein mit „Namensnennunng“ lizensierter Inhalt – zum Beispiel ein Song – von jemand genommen und geremixt wird, so muss der Remix nicht einmal mehr unter eine Freie Lizenz gestellt werden.

Beispiel Musik: Es ist möglich, dass eine Techno-Musikerin ein Lied unter Creative Commons Namensnennung – zum Beispiel bei einem Netlabel – veröffentlicht. Dieser Track kann von anderen, auch von profitorientierten Unternehmen, die gar kein Interesse an „Freier Kultur“ haben, genommen werden. Auch ein profitorientiertes Unternehmen – zum Beispiel eines der großen Musiklabel – darf den Track verwenden, zum Beispiel, indem es seine eigenen Künstler beauftragt, einen Remix davon zu erstellen.

Und jetzt kommt der Clou: Dieser Remix muss nicht unter Creative Commons gestellt werden. Und das kann die skurrilsten Blüten treiben: Die Rechte an dem Remix haben diejenigen, die ihn erstellt haben – erst einmal die Musiker, die bei dem Label angestellt sind. Da Musiker die Verwertungsrechte für ihre Kunst im Normalfall an ihre Labels abtreten, das Label. Die Verwertungsrechte an dem Techno-Remix hat dann das Label, Urheberrechtsverletzungen kann es verfolgen lassen – auch wenn das Rohmaterial ursprünglich aus „Freier Kultur“ stammt.

Schlechte Aussichten mit der Namensnennung? Ansichtssache. Die Kehrseite der Medaille: Genau dieser Radikalität wegen ist durch die „Namensnennung“ die größtmögliche Verbreitung eines Inhalts zu erwarten.

Die Lizenz „Namensnennung“ – ohne weitere Module – wird mit „CC-BY“ bezeichnet.

Mit dir ja, mit dir nicht – Share-Alike und Nichtkommerziell

„Du und ich
und sonst noch ein paar Leute
wir sind auf der guten Seite!“

Die Pop-Band Sportfreunde Stiller, von der dieser Song „Die gute Seite“ stammt, ist nicht dafür bekannt, dass sie sich übermäßig für „Freie Kultur“ interessiert. Aber der Song erzeugt einen zu Creative Commons passenden Ohrwurm – „Zwei Seiten“ sind es, nach denen sowohl die Share-Alike als auch die „Nichtkommerziell“ unterscheiden. Beide Creative-Commons-Lizenzen differenzieren zwischen „den einen“ und „den anderen“ Nutzern. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Gruppe gänzlich vom Zugang zu Inhalten ausgeschlossen werden kann – Klicken, anschauen oder anhören sind stets erlaubt. Die Creative-Commons-Lizenzen lösen somit das Dilemma des unberechtigten Kopierens des Lesens wegen auf und ermöglichen allen einen unbeschränkten Lese-Zugriff.

Auch wenn die Lizenzen bestimmte Nutzungsmöglichkeiten vorerst ausschließen, ist es gleichwohl in Einzelfällen möglich, auch „den anderen“ also den „eigentlich nicht berechtigten“ Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, das Werk zu den Zwecken zu benutzen, die sie wünschen. Das ist nicht komplizierter als das altbekannte Urheberrecht.

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